Beschreibung
Ab dem 16.03.2022 gilt nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Tätige von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrer Einrichtungs- und Unternehmensleitung bis zum 15.03.2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, über eine Genesung oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.
Einrichtungs- und Unternehmensleitungen haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Tätigkeit in oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.
Hier haben Einrichtungen/Arbeitgeber, die unter die in § 20 a IFSG gelisteten Institutionen fallen, die Möglichkeit, die erforderlichen Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter Berücksichtigung des Datenschutzes an das Gesundheitsamt der Stadt Bielefeld zu übermitteln. Um im Rahmen der Ermessensentscheidung die Gesamtsituation berücksichtigen zu können, besteht die Möglichkeit, auch ihre einrichtungsbezogene Situation darzustellen.