Kraftfahrzeug - Kleinkraftrad zulassen

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Kleinkrafträder, die im Regelfall ein Versicherungskennzeichen führen, können freiwillig zugelassen werden und so ein amtlichen Kennzeichen erhalten.

Das Kleinkraftrad ist vor der Zulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorzuführen.

  • Der Hauptwohnsitz ist in Bielefeld.
  • Die Halterin bzw. der Halter hat keine Steuer- und Verwaltungsgebührenrückstände.
  • Bei Zulassungen auf Einzelfirmen, GbR's, Sozietäten und Freiberuflerinnen bzw. Freiberuflern ist die Anschrift der Firma maßgebend.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.

Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • Betriebserlaubnis
  • Versicherungskennzeichen, sofern dieses aktuell noch geführt wird oder die Bestätigung der Versicherung über Rückgabe des Versicherungskennzeichens.
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen bzw. EU-Ausländer: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen bzw. nicht EU-Ausländer: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma zugelassen werden soll.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie.
    Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung, die Sie unter folgendem Link downloaden können:
    GbR-Einverständniserklärung
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (siehe oben) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie. Vollmachtsformulare erhalten Sie in der Zulassungsbehörde oder Sie können Sie unter folgendem Link downloaden:
    Vollmachtsformular
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 30,60 €
  •   3,80 € Zuteilung Zulassungsbescheinigung Teil II
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 15,30 € wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisch der ABE-Datei entnommen werden können

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

Die Zulassung ist unbefristet.

  • persönlich mit Termin
  • Das Kleinkraftrad ist vor der Zulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorzuführen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • Die Kfz-Kennzeichen sind beim Schildermacher prägen zu lassen. Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsbehörde und haben während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.