OVG-Urteil zu Abwassergebühren
Stand: 19.01.2023
Das OVG NRW hat am 17.05.2022 anlässlich eines konkreten Falles einer anderen Stadt in NRW seine langjährige bisherige Rechtsprechung in einigen Punkten geändert und entschieden, dass die dem Gebührensatz dort zugrundliegende Kalkulation der Abwassergebühren unzulässig war.
Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Kalkulation und Festsetzung der Regen- und Schmutzwassergebühren durch die Stadt Bielefeld.
Das Land NRW hat sehr schnell auf die neue Rechtsprechung reagiert und für 2023 das dafür maßgebliche Kommunalabgabengesetz geändert. Die Abwassergebühren für Regen- und Schmutzwasser wurden daher für 2023 bereits auf dieser neuen Grundlage kalkuliert und werden mit den Bescheiden für den Abrechnungszeitraum 2023 neu berechnet und festgesetzt.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurden zunächst ab 01.06.2022 alle entsprechenden Bescheide der Stadt Bielefeld hinsichtlich der Festsetzung dieser Gebühren mit dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Die Festsetzungen erfolgten damit sozusagen „auf Widerruf“ und es ist sichergestellt, dass später durch neue Bescheide ggf. Korrekturen erfolgen werden. Dies wird seitens der Stadtverwaltung automatisch geschehen. Sollten Beträge zu viel gezahlt worden sein, werden diese entsprechend erstattet. Aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung ist ein Widerspruch gegen solche Festsetzungen nicht erforderlich.
Derzeit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht bestandskräftig. Bis dahin kann es auch noch einige Monate dauern. Anschließend werden ab 2020 neue Gebührenkalkulationen erfolgen und Gebührensatzungen vom Rat der Stadt Bielefeld entsprechend beschlossen. Ein Termin dafür kann auch aufgrund der notwendigen Vorarbeiten und Abläufe noch nicht genannt werden.
Alle Bescheide, die Gebührenfestsetzungen für 2020 bis 2022 bis zum 31.05.2022 (Ausfertigungsdatum des Bescheides) enthalten haben, in der Vergangenheit mit Widerspruch angefochten wurden und insofern noch nicht bestandskräftig geworden sind, werden danach sobald wie möglich individuell korrigiert.
Für alle neuen Gebührenfestsetzung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist aufgrund der neuen Gesetzeslage ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr erforderlich.