Bauen - Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten beantragen

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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Das sind z. B. Fahrgeschäfte wie Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen, Autoscooter oder auch Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

  • Antrag auf Durchführung der Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten
  • Bauvorlagen wie z. B. Bau- und Konstruktionszeichnungen
  • geprüfte statische Berechnungen
  • Materialprüfzeugnisse sowie Prüf- und Abnahmeberichte eines Prüfamtes für Fliegende Bauten (z. B. TÜV) usw.

Die Unterlagen sind einzelfallabhängig, daher ist keine pauschale Angabe möglich.

Für die Aufstellung von Fliegenden Bauten auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bielefeld ist ein Antrag auf Durchführung der Gebrauchsabnahme zu stellen.