Kraftfahrzeug - Verkauf melden

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Wird ein zugelassenes Fahrzeug verkauft, ist der Verkäufer verpflichtet, den Verkauf bei der Kennzeichen führenden Kfz-Zulassungsbehörde anzuzeigen.

Erfolgt dann keine zeitnahe Umschreibung oder Außerbetriebsetzung, fordert die Zulassungsbehörde die Käuferin bzw. den Käufer entsprechend auf. Bei Nichtbefolgung droht nach Anhörung und Ordnungsverfügung gegebenenfalls eine zwangsweise Außerbetriebsetzung.

Der Verkauf von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen muss nicht mitgeteilt werden.

keine

1. Schriftliche Mitteilung Mitteilung an Ihre Kfz-Zulassungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Name und Anschrift der Käuferin bzw. des Käufers (Bitte Angaben anhand von Personalausweis oder Pass überprüfen!)
  • Empfangsquittung mit der eigenhändigen Unterschrift der Käuferin bzw. des Käufers über die Übergabe der Fahrzeug-Unterlagen (siehe Aufstellung unter Punkt 2)

2. Übergabe folgender Unterlagen an die Käuferin bzw. den Käufer:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Sollte das Fahrzeug vor dem 30.09.2005 abgemeldet worden sein, ist statt des Fahrzeugscheins die damalige Abmeldebescheinigung auszuhändigen.
  • Kennzeichenschild bzw. Kennzeichenschilder
  • bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen (nur, wenn jeweils für das Fahrzeug erforderlich):
    • den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung
    • Nachweis der durchgeführten Sicherheitsprüfung

Bitte beachten Sie:
Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie sicherstellen, dass das Fahrzeug abgemeldet wird, solange Sie noch im Besitz der nötigen Unterlagen sind. Ihre Zulassungsbehörde ist nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten.