#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Dies sind zum Beispiel:
- Fahrgeschäfte vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn
- Schau- und Belustigungsgeschäfte
- Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder ggf. der Verzicht darauf muss in das Prüfbuch eingetragen werden.