#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Dies sind zum Beispiel:
- Fahrgeschäfte vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn
- Schau- und Belustigungsgeschäfte
- Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat die Übertragung der Ausführungsgenehmigung an Dritte der zuletzt zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.