Kraftfahrzeug - Neu- und Gebrauchtfahrzeuge importieren

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Für eingeführte (importierte) Fahrzeuge beantragen Sie in der Kfz-Zulassungsbehörde eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

  • Der Hauptwohnsitz ist Bielefeld.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Eigentumsnachweis, Kaufvertrag oder Rechnung
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • ausländische Kennzeichenschilder, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung benötigen Sie eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EG-Typgenehmigung benötigen Sie eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder ein "Feststellendes Gutachten" (bzw. benannt mit Gutachten gem. § 6 Abs. 8 FZV) durch einen amtlich angerkannten Sachverständigen oder gemäß § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienst
  • Bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung benötigen Sie ein Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke bei Import aus einem EU-Mitgliedstaat
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Import aus einem Staat außerhalb der EU
  • Für Fahrzeuge der British Forces Germany (BFG): Abmeldebescheinigung der Kfz-Zulassungsbehörde für Fahrzeuge der Britischen Rheinarmee
     
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma angemeldet werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung (hierfür nur die hier hinterlegte Vollmacht verwenden) und amtliche Lichtbildausweise der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen. Die Vorlage der amtlichen Lichtbildausweise und der Fahrerlaubnis kann in Kopie erfolgen. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch in Kopie erfolgen, allerdings nur als Farbkopie.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) des bzw. der Vertretungsberechtigten
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen bzw. Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, z. B. Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) des bzw. der Vertretungsberechtigten
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Kfz-Zulassungsbehörde enthalten.
  • Wird ein Gebrauchtfahrzeug aus einem Land eingeführt, welches am sogenannten EUCARIS-Verfahren teilnimmt, ist durch die Kfz-Zulassungsbehörde vor Zulassung eine EUCARIS-Abfrage durchzuführen. Die beteiligten Länder sind: Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Ungarn und Zypern.
     
  • Wenn für das Neufahrzeug nur eine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigung, eines SEPA-Lastschriftmandats und einer Einverständniserklärung bezüglich eventueller Steuer- und Gebührenrückstände nicht notwendig. Die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II ist gebührenpflichtig.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 30,60 €
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 15,30 € wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisch der ABE-Datei entnommen werden können
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ein eingeführtes (importiertes) Fahrzeug ist unbefristet.

  • persönlich mit Termin
  • Die Kfz-Zulassungsbehörde behält sich vor, die zu importierenden Fahrzeuge vorführen zu lassen.
  • Um unnötige Kosten und einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden, erfragen Sie bitte vorab im BürgerServiceCenter, welche der genannten Unterlagen in Ihrem jeweiligen Einzelfall vorgelegt werden müssen.
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.