Kraftfahrzeug - Fahrzeug, das länger als 7 Jahre außer Betrieb war, zulassen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Ein Fahrzeug, das mindestens 7 Jahre lang außer Betrieb gesetzt war, kann wieder zugelassen werden.

  • Der Hauptwohnsitz ist Bielefeld.
  • Das Fahrzeug war länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt.
  • Die Hauptuntersuchung muss gültig sein bzw. Vollabnahme nach § 21 StVZO muss vorliegen, wenn das Fahrzeug technisch verändert wurde.
  • Die Halterin bzw. der Halter hat keine Steuer- und Verwaltungsgebührenrückstände.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit Stilllegungseintrag. Sollte das Fahrzeug vor dem 30.09.2005 abgemeldet worden sein, ist statt des Fahrzeugscheins auch die damalige Abmeldebescheinigung ausreichend.
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO nach telefonischer Abstimmung mit der Zulassungsbehörde
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung nach telefonischer Abstimmung mit der Zulassungsbehörde
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma angemeldet werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  •  SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 30,60 €
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 15,30 € wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisch der ABE-Datei entnommen werden können
  • 5,10 € wenn ein alter Brief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden muss
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

  • persönlich mit Termin
  • Die Kfz-Kennzeichen sind beim Schildermacher prägen zu lassen. Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsbehörde und haben während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.