Kraftfahrzeugkennzeichen - Zugelassenes Kraftfahrzeug umkennzeichnen ohne Halterwechsel

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Wenn Sie für Ihr zugelassenes Fahrzeug ein anderes Kennzeichen wünschen, können Sie eine Umkennzeichnung beantragen.

  • Die Hauptuntersuchung muss gültig sein.
  • Das alte Kennzeichen bzw. die alten Kennzeichen müssen mitgebracht werden, damit diese entwertet werden können.
  • Die Halterin bzw. der Halter hat keine Steuer-  oder Verwaltungsgebührenrückstände.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
  • Kennzeichen: Das Kennzeichen ist bzw. die Kennzeichen sind vorzulegen.
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  •  SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, sofern das Fahrzeug gleichzeitig auf eine neue Halterin bzw. einen neuen Halter zugelassen wird. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 31,20 € ohne Halterwechsel
  • 29,40 € mit Halterwechsel
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 5,10 € wenn ein alter Brief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden muss
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

Die Umkennzeichnung ist unbefristet.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen allerdings nur in dem angegebenen Zeitraum bewegt werden.

  • persönlich mit Termin
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.