Kraftfahrzeugkennzeichen - Kennzeichen wegen Verlust neu beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Wenn Kennzeichen verloren oder gestohlen wurden, ist unverzüglich eine Umkennzeichnung erforderlich. Es ist nicht möglich, die bisherige Kennzeichennummer zu behalten, auch nicht, wenn nur ein Schild fehlt.

  • Die Hauptuntersuchung muss gültig sein.
  • Wurde das Kennzeichen bzw. die Kennzeichen gestohlen, muss eine Diebstahlanzeige der Polizei vorgelegt werden.
  • Ist noch eines der Kennzeichen vorhanden, muss dieses zur Entwertung vorgelegt werden.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Wenn nur ein Kennzeichen in Verlust geraten ist, ist das verbliebene Kennzeichen vorzulegen.
  • Bei Verlust eines Kennzeichens ist eine Verlusterklärung abzugeben. Falls beide Kennzeichen verloren wurden oder das Fahrzeug nur ein Kennzeichenschild hat (z. B. Kraftrad oder Anhänger), ist zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde oder notariell abzugeben. Das gleiche gilt, sofern zusätzlich zum Kennzeichen auch die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren wurde. Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Ist die Halterin bzw. der Halter nicht (mehr) verfügungsberechtigt, muss die Verfügungsberechtigung durch geeignete Original-Unterlagen (z. B. Kaufvertrag, Erbschein) nachgewiesen werden. Ist eine Dritte bzw. ein Dritter für den Verlust des Kennzeichens bzw. der Kennzeichen verantwortlich, muss diese bzw. dieser die Erklärung/eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Falls das Kennzeichen gestohlen wurde bzw. die Kennzeichen gestohlen wurden, wird eine Diebstahlsanzeige von der Polizei benötigt. Wenn der Diebstahl außerhalb der EU stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der erziehungsberechtigten Personen
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Vollmachtserklärung muss durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter erfolgen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint. In der Vollmacht muss ein Hinweis sein, dass das Kennzeichen verloren wurde. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei gleichzeitiger Zulassung des Fahrzeugs muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug gleichzeitig noch auf den Antragsteller zugelassen werden soll. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist im Original vorzulegen.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 31,20 €
  • 20,50 € bei Kennzeichenverlust für die Ausschreibung zur Fahndung
  • 30,70 € für die Eidesstattliche Versicherung
  • 5,10 € wenn ein alter Brief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden muss
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

Die Umkennzeichnung muss unverzüglich erfolgen!

Die neuen Kennzeichen sind unbefristet gültig.
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen allerdings nur in dem angegebenen Zeitraum bewegt werden.

  • Bitte keine Kennzeichenschilder vorher prägen lassen!
  • persönlich mit oder ohne Termin
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.