Kraftfahrzeug - nach Außerbetriebsetzung für dieselbe Fahrzeughalterin bzw. denselben Fahrzeughalter wieder zulassen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Ein Fahrzeug, das zurzeit außer Betrieb gesetzt ist, soll auf die letzte eingetragene Halterin bzw. den letzten eingetragenen Halter wieder zugelassen werden.

  • Der Hauptwohnsitz ist Bielefeld.
  • Das Fahrzeug war zuletzt in Bielefeld zugelassen.
  • Die Hauptuntersuchung ist gültig.
  • Die Halterin bzw. der Halter hat keine Steuer- und Verwaltungsgebührenrückstände.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, sofern eine der folgenden Änderungen vorliegt:
    • Namensänderung (nur bei Zulassungsbescheinigung Teil II)
    • Änderung von technischen Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Betriebserlaubnis
    • Zuteilung eines neuen Kennzeichens
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • Kennzeichen: Die bisherigen Kennzeichen können wieder verwendet werden, soweit dies möglich ist.
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma angemeldet werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung (hierfür nur die hier hinterlegte Vollmacht verwenden) und amtliche Lichtbildausweise der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen. Die Vorlage der amtlichen Lichtbildausweise und der Fahrerlaubnis kann in Kopie erfolgen. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch in Kopie erfolgen, allerdings nur als Farbkopie.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  •  SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Kfz-Zulassungsbehörde enthalten.
  • Eine Umkennzeichnung ist auf Wunsch möglich. Die Gebühren erhöhen sich dadurch.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

Gebühren für die persönliche Beantragung:

  • 23,90 € mit Kennzeichenreservierung
  • 30,90 € ohne Kennzeichenreservierung
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 5,10 € wenn ein alter Brief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden muss
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

 

Gebühren für die Online-Beantragung:

  • 15,25 € mit Kennzeichenreservierung bei Außerbetriebsetzung

 

  • 20,05 € mit reserviertem Kennzeichen nach Außerbetriebsetzung
  • 30,25 € mit reserviertem Wunschkennzeichen
  • 27,65 € mit Wunschkennzeichen

 

  • 20,95 € mit Wechsel der Zulassungsbescheinigung Teil II
  • 31,15 € mit Wunschkennzeichen
  • 23,55 € mit reserviertem Kennzeichen
  • 33,75 € mit reserviertem Wunschkennzeichen

Zahlbar mit PayPal, Kreditkarte, Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)

Die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges ist unbefristet gültig.
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen allerdings nur in dem angegebenen Zeitraum bewegt werden.

  • persönlich mit Termin
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der  Kfz-Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.
     
  • unter bestimmten Voraussetzungen ist eine internetbasierte Wiederzulassung möglich