Fischereischein beantragen

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Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) angeln möchten, müssen Sie im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und diesen bei sich führen (§ 31 Abs. 1 Landesfischereigesetz).

In NRW wird unterschieden zwischen Jugend-, Jahres- und Fünfjahresfischereischeinen.

§ 31 Abs. 1 Landesfischereigesetz

Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch in NRW, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fischereischeins Ihren ständigen Wohnsitz in diesem Land gehabt haben. Eine Verlängerung solcher Scheine ist in NRW nicht möglich.

Personen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes gar nicht oder für nicht länger als ein Jahr gemeldet sind, kann ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland einen Fischereischein haben.

  • Wohnsitz in Bielefeld

Jugendfischereischein:

  • Mindestalter: 10 Jahre, Höchstalter: 15 Jahre
  • eine Prüfung ist nicht erforderlich
  • Inhaberinnen und Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen nur in Begleitung von Personen angeln, die im Besitz eines Jahres- bzw. eines Fünfjahresfischereischeines sind.

Jahres- oder Fünfjahresfischereischein:

  • Mindestalter: 14 Jahre
  • erfolgreich abgelegte Fischerprüfung in NRW

Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Fischereischeines

Jugendfischereischein:

  • gültiges Ausweisdokument (sofern bereits ein Ausweisdokument für das Kind / die Jugendliche / den Jugendlichen vorhanden ist)
  • aktuelles Passbild
  • Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

Jahres- / Fünfjahresfischereischein:

  • gültiges Ausweisdokument (bei Jugendlichen nur sofern bereits ein Ausweisdokument vorhanden ist)
  • aktuelles Passbild (nur bei erstmaliger Ausstellung oder wenn kein Verlängerungsfeld mehr frei ist oder wenn Bild nicht mehr erkennbar)
     
  • Prüfungszeugnis der Fischerprüfung (bei Erstantrag, verlorenem Fischereischein oder wenn der zu verlängernde Fischereischein nicht in NRW ausgestellt wurde) sonst bisheriger Fischereischein

    Eine Prüfung aus einem anderen Bundesland wird nur anerkannt, wenn Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in NRW hatten. Die Prüfung ist nachzuweisen, nur die Vorlage eines Fischereischeines aus einem anderen Bundesland reicht nicht aus.

    Ausländische Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie vor dem 01.01.1973 abgelegt wurden.

  • 8,00 € für den Jugendfischereischein
  • 16,00 € für den Jahresfischereischein
  • 48,00 € für den Fünfjahresfischereischein
  • 5,00 € für eine Ersatzausstellung

Gebühr für die Verlängerung: Wie bei erstmaliger Ausstellung.

Jugendfischereischein               gültig für das Kalenderjahr bis zum Ende des Jahres (31.12.)
Jahresfischereischein                gültig für das Kalenderjahr bis zum Ende des Jahres (31.12.)
Fünfjahresfischereischein          gültig für 5 Jahre bis zum Ende des Jahres (31.12.)

Ein in NRW ausgestellter Fischereischein kann maximal 4 mal verlängert werden. Fischereischeine aus anderen Bundesländern können nicht verlängert werden.

Ab dem 01.10. jeden Jahres ist es möglich, die Verlängerung für den kommenden Zeitraum (ab 01.01.) zu beantragen.

Ein neuer Schein wird nur ausgestellt, wenn das Bild nicht mehr erkennbar oder kein Verlängerungsfeld mehr frei ist.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, kann der Fischereischein sofort ausgestellt werden.
 

  • mit Termin in der Bürgerberatung
  • telefonische Terminvereinbarung im Ordnungsamt unter 0521 51-8767