Vormundschaft - Interesse als ehrenamtliche Vormundin bzw. ehrenamtlicher Vormund bekunden oder Unterlagen nachreichen

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Die Familiengerichte bestellen für Kinder und Jugendliche eine Person zum gesetzlichen Vertreter, wenn deren Eltern an der Vertretung des Kindes gehindert sind. Diese Person wird Vormundin oder Vormund genannt, wenn die gesamte elterliche Sorge auf die Person übertragen wird. Werden nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, wird von einer (Ergänzungs-) Pflegerin bzw. von einem (Ergänzungs-)Pfleger gesprochen.

Das Amt für Jugend und Familie – Jugendamt – der Stadt Bielefeld macht dem Familiengericht Vorschläge, welche Person zur Übernahme der Vormundschaft geeignet ist.

Wenn Sie ehrenamtlich als Vormundin oder Vormund tätig werden wollen, können Sie Ihr Interesse beim Jugendamt bekunden. Nach ersten Gesprächen mit Ihnen sind weitere Angaben zu machen und Nachweise einzureichen. Sollten Sie bereits als Vormundin oder Vormund tätig sein oder als Interessentin bzw. Interessent Unterlagen nachreichen wollen, haben Sie hier die Möglichkeit diese hochzuladen.

Wenn Sie sich erstmalig für die Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft interessieren, lesen Sie bitte vorab das Merkblatt zum Thema ehrenamtliche Vormundschaft.

  • Bürgerliches Gesetzbuch – BGB
  • Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII

Um als Vormundin bzw. Vormund tätig werden zu können, muss im Rahmen der Interessenbekundung Ihre persönliche Eignung und Befähigung durch das Jugendamt festgestellt werden.

Bei der Interessenbekundung sind zunächst keine Unterlagen einzureichen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens und bei fortgesetztem Interesse, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • erweitertes Führungszeugnis
  • Schufa-Auskunft
  • ärztliche Bescheinigung
  • weitere Nachweise abhängig von der persönlichen Situation der interessierten Person

Die Aufnahme in den Kreis der Personen, die vom Jugendamt dem Familiengericht vorgeschlagen werden, erfolgt nach festgestellter Eignung und Befähigung unbefristet.

Die Bearbeitungszeit ist einzelfallabhängig, da die Klärung der Eignung und Befähigung persönliche Gespräche erfordert und diese individuell vereinbart werden.

Die Interessenbekundung kann schriftlich oder mittels Online-Dienst erfolgen.