Feuerwerke - Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 außerhalb von Gebäuden beantragen

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Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jede Person, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 außerhalb von Naturschutzgebieten abbrennen.

An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt. Grundlage hierfür ist § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  • Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in bzw. auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer und Nachbarinnen bzw. Nachbarn rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten.
  • Es darf keine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs geben.
  • Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen. Sollte die Verkäuferin bzw. der Verkäufer der Feuerwerksartikel größere Abstände empfehlen, sind diese einzuhalten. 
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
  • Die Dauer des Feuerwerks wird auf zehn Minuten beschränkt und es muss nach § 11 Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
    • vom 01.11. bis Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit um 22:00 Uhr
    • mit Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit bis zum 30.04. um 22:30 Uhr
    • vom 01.05. bis zum 31.07. um 23:00 Uhr
    • vom 01.08. bis zum 30.10. um 22:30 Uhr

Antrag auf die Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2

Falls das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abbrennt, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers beizufügen.

In den Landschaftsschutzgebieten dürfen Feuerwerke außerhalb des eigenen Grundstücks nur im Einzelfall und mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von 60,00 € erhoben.

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen, sollte aber möglichst sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Ordnungsamt gestellt werden, da sonst eine rechtzeitige Genehmigung nicht sichergestellt werden kann.

Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden.

Vor Erteilung der Erlaubnis werden die Angaben zum Abbrennplatz überprüft. 

Das Feuerwerk selber wird im Hinblick auf die Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen am Veranstaltungstag überprüft.