Gewerbe - Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gem. § 33c Abs. 1 GewO beantragen

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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer der Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis.

§ 33c GewO

  • Die zukünftige Betriebsstätte ist in Bielefeld
  • Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.
    Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass sie bzw. er ihren bzw. seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist.

Beim Online-Antrag:

  • IHK-Nachweis gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO
    • Durch Bescheinigung einer IHK ist nachzuweisen, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind.
  • Nachweis eines Sozialkonzeptes
    • ein Nachweis einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.


Zusätzlich bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
  • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes


Zusätzlich bei juristischen Personen:

  • Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
    • Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Alle erforderlichen Unterlagen können im Online-Antrag hochgeladen werden.

Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate.


Bei persönlicher Vorsprache immer:

  • den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck 
  • und alle erforderlichen Unterlagen wie oben gelistet. 

Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 5.000,00 €.

  • 2.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für natürliche Personen
  • 2.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für juristische Personen

Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.

Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

Den Antrag können Sie wie folgt stellen:

  • online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (Registrierung über die BundID oder einem Unternehmerkonto erforderlich)
  • persönlich. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Antragstellung vorab einen Termin beim Sachbearbeiter.