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Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
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Wichtig: Waren Sie bereits über das Servicekonto.NRW am Bielefelder Serviceportal angemeldet, nutzen Sie bitte beim Erstellen des BundID-Kontos dieselbe E-Mail-Adresse. Nur so werden Ihre Informationen automatisch übernommen und stehen Ihnen weiter zur Verfügung.
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Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
§ 34 GewO
Beim Online-Antrag:
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Alle erforderlichen Unterlagen können im Online-Antrag hochgeladen werden.
Hinweise:
Bei persönlicher Vorsprache immer:
Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).
Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 1.000,00 €.
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Den Antrag können Sie wie folgt stellen:
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
§ 34 GewO
Beim Online-Antrag:
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Alle erforderlichen Unterlagen können im Online-Antrag hochgeladen werden.
Hinweise:
Bei persönlicher Vorsprache immer:
Den Antrag können Sie wie folgt stellen:
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
https://service.bielefeld.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11849064/showSuche ...