Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - Ersatzbescheinigung beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird vom Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nur einmal ausgestellt und behält ihre Gültigkeit.

Wird diese Bescheinigung verloren oder ist nicht mehr auffindbar, kann eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.

Nachschulungen oder Auffrischungen bietet das Gesundheitsamt nicht an. Diese obliegen dem jeweiligen Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, alle zwei Jahre seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmittelbereich nachschulen zu lassen. 

§ 43 Infektionsschutzgesetz

Eine Beantragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Abschrift der Bescheinigung wird benötigt, da das Original nicht mehr zur Verfügung steht
  • Belehrung wurde vom Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Bielefeld oder in seinem Auftrag durchgeführt
  • Belehrung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück

Ist die Belehrung länger als 10 Jahre her, muss eine neue Belehrung erfolgen.

Die Ersatzbescheinigung kann auch nach einer erfolgten Online-Belehrung ausgestellt werden.

20,00 €

So können Sie online bezahlen:

  • Kreditkarte
  • Paypal

 

1 Woche

Sie können die Ersatzbescheinigung online beantragen. Dafür benötigen Sie die Anmeldung bei der Bund.ID.

Anschließend werden Sie darüber informiert, ob die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung möglich ist. Kann keine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, besteht die Möglichkeit direkt einen Termin für eine Belehrung zu buchen.

Kann die Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, informieren wir Sie über Ihr Postfach im Serviceportal. Dort erhalten Sie die Möglichkeit zur Bezahlung. Nach der Zahlung können Sie die Ersatzbescheinigung samt Quittung abrufen.