Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen

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Grundlage der Grundstücksbewertung ist eine gute Marktkenntnis. Hierzu dient die vom Gutachterausschuss zu führende Kaufpreissammlung gemäß § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB).

Notarinnen und Notare sind verpflichtet, die Abschrift eines jeden Kaufvertrages an den zuständigen Gutachterausschuss weiterzuleiten.

Für die Kaufpreisauswertung sind jedoch umfangreiche Informationen über den Kaufvertragsinhalt hinaus erforderlich. Deshalb schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Käuferinnen und Käufer an und bittet um Rücksendung des Erhebungsbogens mit Informationen über die Gebäudeausstattung, Modernisierungen, Energieeffizienz, Bauschäden/Baumängel und Mieteinnahmen.

Die gesammelten Daten werden unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten und selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes analysiert und ausgewertet. Nicht nur der Grundstücksmarktbericht und die Bodenrichtwertkarte profitieren von einer guten Datenqualität, auch für die Ableitung von Immobilienrichtwerten ist eine umfangreiche Datensammlung notwendig.

§ 195 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

  • 140,00 € je Wertermittlungsfall für bis zu fünfzig nicht anonymisierte Vergleichskauffälle
  • 10,00 € je weiteren nicht anonymisierten Vergleichswert
  • 27,00 € Zeitgebühr je angefangene Arbeitsviertelstunde für private Anfragende für anonymisierte Auskünfte

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten auf schriftlichen Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird.

Bezogen auf das Bewertungsgrundstück werden die Daten geeigneter Vergleichsobjekte zur Verfügung gestellt.

Private Antragstellerinnen bzw. Antragsteller können auf Antrag anonymisierte Auskünfte erhalten.