Die Vorschriften zur Anzeigepflicht von neuen oder wesentlich geänderten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten auch für Heizöllageranlagen und Heizölverbraucheranlagen.
Heizölverbraucheranlage anzeigen
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§ 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Betreiberinnen bzw. Betreiber verpflichtet, die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist auch bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen sowie bei Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, zu beachten.
Daten der geplanten Anlage bzw. der Änderung:
- Hersteller der Anlage bzw. der Anlagenteile
- Material der Behälter
- Anlagenvolumen
- Nummern der bauaufsichtlichen Zulassungen für die zu verwendenden Behälter und Anlagenteile
Mit diesem Online-Dienst können Sie neu geplante Heizölverbraucheranlagen oder Veränderungen an Heizölverbraucheranlagen anzeigen. Für alle anderen Anlagen benutzen Sie bitte den Online-Dienst „Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen“.
Nach erfolgter positiver Prüfung durch die untere Wasserbehörde, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung.