Grundsätzlich ist für die Erteilung eines Fischereischeines die erfolgreiche Ablegung einer Fischerprüfung erforderlich.
Wenn Sie nicht oder nicht länger als ein Jahr für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, können Sie auch ohne Fischerprüfung einen Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) erteilt bekommen.
Der Ausländerfischereischein wird nur einmalig ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 31.12. des Ausstellungsjahres. Danach muss eine Fischerprüfung abgelegt werden, um weiter fischen zu dürfen.