Wartungsarbeiten am Formularserver

Am Donnerstag, 17.09.2026 werden von 06:00 Uhr bis voraussichtlich 08:00 Uhr Wartungsarbeiten am Formularserver durchgeführt. In diesem Zeitraum stehen viele Online-Dienste im Serviceportal vorübergehend nicht zur Verfügung.

Genauere Informationen finden Sie hier.

Tätigkeit nach der Hygieneverordnung anmelden

Tätigkeit nach der Hygieneverordnung anmelden

Die Anmeldung einer Tätigkeit nach der Hygieneverordnung muss erfolgen, wenn ein Betrieb oder eine Einrichtung eine anzeigepflichtige Tätigkeit nach § 1 der Hygieneverordnung NRW aufnimmt.

Die Hygieneverordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik (z.B. Permanent Make-up), Maniküre, der kosmetischen Fußpflege (Pediküre), des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens oder vergleichbare Tätigkeiten.

Die Hygieneverordnung NRW wurde zum 30.04.2024 novelliert. Die Änderungen sind am 15.05.2024 in Kraft getreten. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte Betreiberpflichten. Diese Pflichten sind im § 2 Hygieneverordnung NRW aufgeführt.

§ 6 Abs. 2 Hygieneverordnung NRW

§ 17 Abs. 3 ÖGDG NRW

Es werden keine Unterlagen benötigt. 

Es fallen keine Kosten an. 

Vor Aufnahme der Tätigkeit nach der Hygieneverordnung muss der Betrieb oder die Einrichtung dies beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Bestehende Betriebe werden gebeten die Anzeige nachzuholen.

Für die Anmeldung von Tätigkeiten nach der Hygieneverordnung nutzen Sie den Online-Antrag. Die Leistung kann mit oder ohne BundID beantragt werden. Die BundID Anmeldung ist mit Benutzername und Passwort ausreichend.