Die Anmeldung einer Tätigkeit nach der Hygieneverordnung muss erfolgen, wenn ein Betrieb oder eine Einrichtung eine anzeigepflichtige Tätigkeit nach § 1 der Hygieneverordnung NRW aufnimmt.
Die Hygieneverordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik (z.B. Permanent Make-up), Maniküre, der kosmetischen Fußpflege (Pediküre), des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens oder vergleichbare Tätigkeiten.
Die Hygieneverordnung NRW wurde zum 30.04.2024 novelliert. Die Änderungen sind am 15.05.2024 in Kraft getreten. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte Betreiberpflichten. Diese Pflichten sind im § 2 Hygieneverordnung NRW aufgeführt.