Wirtschaftliche Jugendhilfe – Kostenbeiträge von Eltern für (teil-)stationäre Jugendhilfeleistungen

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Ihr Kind ist im Rahmen der Jugendhilfe teil- oder vollstationär untergebracht. Das Jugendamt zahlt in diesen Fällen die Unterbringungskosten in voller Höhe. Es wird geprüft, ob von Ihnen als Elternteil ein Kostenbeitrag gefordert werden kann.

Die Höhe des Kostenbeitrags ist von dem eigenen Einkommen abhängig.

  • Ihr Kind ist im Rahmen der Jugendhilfe vollstationär untergebracht.
    • Jeder Elternteil wird einzeln geprüft und bei Leistungsfähigkeit zu einem Kostenbeitrag herangezogen.
    • Maßgeblich ist das Einkommen des Vorjahres.
    • Daneben wird das Kindergeld für den untergebrachten jungen Menschen in aktueller Höhe gefordert.
    • Öffentliche Leistungen für den untergebrachten jungen Menschen (z. B. Halbwaisenrente) müssen in aktueller Höhe voll eingesetzt werden.
       
  • Ihr Kind ist im Rahmen der Jugendhilfe teilstationär untergebracht.
    • Der oder die Elternteile sind kostenbeitragspflichtig, bei denen das Kind lebt.
    • Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, wird jeder Elternteil einzeln geprüft und bei Leistungsfähigkeit zu einem Kostenbeitrag herangezogen.
    • Maßgeblich ist das Einkommen des Vorjahres.
    • Kindergeld und öffentliche Leistungen für den untergebrachten jungen Menschen werden nicht gefordert.

  • Erklärungsbogen, der dem Anschreiben an die Eltern beigefügt ist oder Online-Erklärung
  • Einkommensunterlagen des Vorjahres (z. B. Einkommenssteuerbescheid und Dezember-Abrechnung, Nachweis über Lohnersatzleistungen)
  • Absetzbeträge des Vorjahres, sofern nicht bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt (Steuern, Alternsvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung)
  • Belastungen des Vorjahres, sofern 25% des Einkommens überschritten werden (Versicherungen, Werbungskosten, Schulden)
  • Bei Sozialhilfebezug aktueller Bescheid
  • Nachweis über aktuelle Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des eigenen Haushalts

Kostenbeitrag des Elternteils:

  • Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Jahreseinkommen des Vorjahres.
  • Maßgeblich ist immer das Nettoeinkommen.
  • Das Einkommen wird um Absetzbeträge und Belastungen, wenn eine Pauschale von 25% überschritten wird, bereinigt.
  • Kindergeld wird neben dem Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen gefordert.

Die Höhe des Kostenbeitrags kann der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) entnommen werden.

  • Die Kostenbeiträge werden unbefristet festgesetzt. In regelmäßigen Abständen erfolgt eine Überprüfung.
  • Einkommensänderungen gegenüber dem Vorjahreseinkommen sind von den kostenbeitragspflichtigen Personen unaufgefordert mitzuteilen
  • Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 05. des Monats zu zahlen.
  • Die Kostenbeiträge werden für die Zeiten, in denen der junge Mensch einen Betreuungsplatz beleg, tagesgenau gefordert.

Für die Auskunft über das Einkommen wird in dem Anschreiben eine Frist genannt. Diese kann auf Antrag verlängert werden.

Eine elektronische Übermittlung über das Serviceportal gewährleistet eine zügige Datenübermittlung. Reichen die dortigen Upload-Felder nicht aus, kann die Einkommenserklärung auch mehrfach ausgefüllt und abgesendet werden.

  • Wir Ihr Kind (teil-)stationär untergebracht, werden Sie vom Team Wirtschaftliche Jugendhilfe angeschrieben
  • Unterlagen können Sie dann direkt an die zuständige Person übermitteln, bevorzugt elektronisch
    • online
    • für umfangreiche Unterlagen über einen Link - anzufordern bei der zuständigen Person
    • per E-Mail (derzeit nur unverschlüsselt)
    • per Post - Unterlagen in Papier werden eingescannt und dann vernichtet
  • Für eine persönliche Vorsprache empfiehlt es sich, einen Termin zu vereinbaren