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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Hinweise:
Der Gebührenrahmen beträgt 250,00 € - 5.000,00 €. Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zum Abschluss des Erteilungsverfahrens. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird daher ein Vorschuss erhoben.
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
Den Antrag können Sie wie folgt stellen:
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
de.regioit.liferay.vr.portlet.bisview.model.adt.AdtBis2017$AdtTextmodul@7c10ea94 de.regioit.liferay.vr.portlet.bisview.model.adt.AdtBis2017$AdtTextmodul@769bfcc4Der Gebührenrahmen beträgt 250,00 € - 5.000,00 €. Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zum Abschluss des Erteilungsverfahrens. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird daher ein Vorschuss erhoben.
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Bewacher, Sicherheitsdienst, §, 34a, Bewachungserlaubnis, Bewachungsgewerbe, Zuverlässigkeitsbescheinigung, Zuverlässig https://service.bielefeld.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/214782/showSuche ...