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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Hinweise:
Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).
Der Gebührenrahmen beträgt 250,00 € - 5.000,00 €.
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
Den Antrag können Sie online und persönlich stellen. Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Hinweise:
Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.
Den Antrag können Sie online und persönlich stellen. Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
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