Fischerprüfung

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Die Anmeldefrist zur Fischerprüfung ist abgelaufen, eine Anmeldung ist nicht mehr möglich. Ein Termin für die nächste Fischerprüfung steht noch nicht fest.

Wer in NRW angeln will, muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist die erfolgreiche Ablegung einer Fischerprüfung.

  • Mindestalter 13 Jahre zum Zeitpunkt der Prüfung
  • Wohnsitz in Bielefeld (ansonsten Ausnahmegenehmigung der Unteren Fischereibehörde des Wohnortes erforderlich)
  • Zahlung der Prüfungsgebühr

Es ist eine Ausnahmegenehmigung der Fischereibehörde des Wohnortes erforderlich, wenn Wohnsitz nicht in Bielefeld ist.

  • 50,00 € für die Fischerprüfung
  • 30,00 € für die Wiederholung der Prüfung

 

So können Sie online zahlen:

  • Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
  • Kreditkarte
  • Paypal

Für den Jugendfischereischein ist keine Prüfung erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn einzureichen. Die Anmeldung ist online möglich. (Kommt die Fehlermeldung "Fehler im Ausfüllprozess" ist die Anmeldefrist abgelaufen, eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.)

Die Anmeldefrist ist abgelaufen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil sind 60 Fragen eines Fragebogens in den Fachgebieten Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde und Fischhege, Natur- und Tierschutz, Gerätekunde sowie Gesetzeskunde zu beantworten. Im praktischen Teil sind anhand vorgelegter Abbildungen 6 Fischarten zu bestimmen und ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammen zu bauen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen, davon mindestens 6 in jedem Fachgebiet, richtig beantwortet sind und im praktischen Teil 4 der vorgelegten Fischarten richtig bestimmt sind, sowie die Aufgabe zum Angelgerät richtig erfüllt ist.

Ist ein Teil der Prüfung nicht bestanden, hat dies den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Hilfsmittel (Übersetzungen, Dolmetscher u. ä.) sind nicht zugelassen.