Rente - Altersrente für besonders langjährig Versicherte

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Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wurde eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt. Wer das maßgebende Lebensalter für diese Rente und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge bereits vor dem 67. Lebensjahr in Rente gehen. 

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet?
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden z. B. angerechnet Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflegezeiten aus nicht erwerbsmäßiger Pflege und Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Die Anrechnung von Zeiten nicht versicherungspflichtiger Mini-Jobs (Mini-Job ohne eigener Beitragszahlung) erfolgt nicht in voller Höhe. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 werden auf diese Wartezeit nun auch Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (sog. ALG I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld angerechnet, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen, es sei denn, der Bezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Keine Berücksichtigung finden Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ferner Zeiten mit freiwilligen Beiträgen angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden freiwillige Beitragszahlungen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

  • Rentenversicherungsunterlagen/aktueller Versicherungsverlauf
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • IBAN des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
  • Nachweise über zurückgelegte Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten.) 
  • Nachweise über eventuelle Berufsausbildungen
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.)
  • Familienbuch oder Geburtsurkunden der Kinder der/des Versicherten
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf bereits Kindererziehungszeiten (nicht: Schwangerschaftszeiten) enthalten sind. Männliche Versicherte haben Geburtsnachweise mindestens eines ihrer Kinder immer vorzuhalten, um die Höhe des künftigen Pflegeversicherungsbeitrages feststellen zu können.)
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1996
  • Nachweise über andere Versorgungsansprüche (z. B. Betriebsrenten, Pensionen o. ä.)
  • Vollmacht, falls der Antrag durch Dritte gestellt wird
  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass (nur bei persönlicher Vorsprache)

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben in der Regel am Telefon aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin unter 0521 51-8019.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.