Welche Zeiten werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet?
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden z. B. angerechnet Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflegezeiten aus nicht erwerbsmäßiger Pflege und Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Die Anrechnung von Zeiten nicht versicherungspflichtiger Mini-Jobs (Mini-Job ohne eigener Beitragszahlung) erfolgt nicht in voller Höhe. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 werden auf diese Wartezeit nun auch Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (sog. ALG I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld angerechnet, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen, es sei denn, der Bezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Keine Berücksichtigung finden Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ferner Zeiten mit freiwilligen Beiträgen angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden freiwillige Beitragszahlungen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.