Rente wegen Erwerbsminderung

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Wer wegen seines Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es wird zwischen Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen vor, wenn die/der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Wer dagegen nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese kommt auch bei "verschlossenem Arbeitsmarkt" in Frage, wenn die medizinischen Voraussetzungen nur für eine teilweise Erwerbsminderung erfüllt sind.
Die Rentenversicherung prüft die medizinischen Voraussetzungen anhand ärztlicher Unterlagen, fordert ggf. weitere Atteste an und stellt das Leistungsvermögen fest.


Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich: Die/der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren vorzeitig erfüllt sein (wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung, wegen politischen Gewahrsams oder nach Beendigung einer Ausbildung). Bei dieser Rentenart gibt es ferner Sonderregelungen (z.B. für Versicherte, die in Behindertenwerkstätten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen). Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

  • Rentenversicherungsunterlagen/aktueller Versicherungsverlauf
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • IBAN des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
  • Nachweise über zurückgelegte Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten.)
  • Nachweise über eventuelle Berufsausbildungen (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.)
  • Familienbuch oder Geburtsurkunden der Kinder der/des Versicherten
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf bereits Kindererziehungszeiten (nicht: Schwangerschaftszeiten) enthalten sind. Männliche Versicherte haben Geburtsnachweise mindestens eines ihrer Kinder immer vorzuhalten, um die Höhe des künftigen Pflegeversicherungsbeitrages feststellen zu können.)
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Bescheid über den Grad einer Behinderung, sofern dieser festgestellt wurde
  • Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1996
  • Nachweise über andere Versorgungsansprüche (z. B. Betriebsrenten, Pensionen o. ä.)
  • Vollmacht, falls der Antrag durch Dritte gestellt wird
  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass (nur bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollständig ausgefüllter Zusatzfragebogen R 210
  • Selbsteinschätzungsbogen R215 (das Ausfüllen dieses Vordrucks ist freiwillig)

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben in der Regel am Telefon aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin unter 0521 51-8019.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.