#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt auf Antrag beim Tod des Ehepartners oder des gleichgeschlechtlichen Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente. Keine Rolle spielt dabei, ob die (Ehe-) Partner zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben. Hat eine nach dem 01.01.2002 geschlossene Ehe bzw. Partnerschaft nicht länger als ein Jahr bestanden, wird besonders geprüft, ob diese Verbindung nur zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eingegangen wurde. Kommt der Rententräger zu diesem Ergebnis, wird keine Witwen- / Witwerrente gezahlt.
Es wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- /Witwerrente unterschieden.
Die kleine Witwen- /Witwerrente kommt in Betracht, wenn die/der Hinterbliebene unter 47 Jahre alt ist 1), nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Die Rente wird einkommensabhängig gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der/die Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Die Rente fällt nach zwei Jahren weg. 2)
Die große Witwen- /Witwerrente kommt in Betracht, wenn die/der Hinterbliebene ein Kind erzieht, erwerbsgemindert ist oder das 47. Lebensjahr 1) vollendet hat. Die Rente wird einkommensabhängig gezahlt und beträgt 55 Prozent 3) der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen oder der Rente, die er bereits bezogen hat.
Bei einer Wiederheirat / Neubegründung einer Lebenspartnerschaft fällt die Rente weg. Es kann eine Rentenabfindung beantragt werden, die grundsätzlich das 24-fache der Witwen- /Witwerrente beträgt.
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1) Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten ab dem Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47 Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze 47 Jahre.
2) Die Rente fällt nicht weg, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 lag und einer der (Ehe-)Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
3) Die Rentenhöhe beträgt 60 Prozent, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 lag und einer der (Ehe-)Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist.