Rente - Witwen- bzw. Witwerrente

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Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt auf Antrag beim Tod des Ehepartners oder des gleichgeschlechtlichen Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente. Keine Rolle spielt dabei, ob die (Ehe-) Partner zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben. Hat eine nach dem 01.01.2002 geschlossene Ehe bzw. Partnerschaft nicht länger als ein Jahr bestanden, wird besonders geprüft, ob diese Verbindung nur zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eingegangen wurde. Kommt der Rententräger zu diesem Ergebnis, wird keine Witwen- / Witwerrente gezahlt.

Es wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- /Witwerrente unterschieden.

Die kleine Witwen- /Witwerrente kommt in Betracht, wenn die/der Hinterbliebene unter 45 Jahre alt ist 1), nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Die Rente wird einkommensabhängig gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der/die Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Die Rente fällt nach zwei Jahren weg. 2)

Die große Witwen- /Witwerrente kommt in Betracht, wenn die/der Hinterbliebene ein Kind erzieht, erwerbsgemindert ist oder das 45. Lebensjahr 1) vollendet hat. Die Rente wird einkommensabhängig gezahlt und beträgt 55 Prozent 3) der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen oder der Rente, die er bereits bezogen hat.

Bei einer Wiederheirat / Neubegründung einer Lebenspartnerschaft fällt die Rente weg. Es kann eine Rentenabfindung beantragt werden, die grundsätzlich das 24-fache der Witwen- /Witwerrente beträgt.

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1) Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten ab dem Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47 Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze 47 Jahre.
2) Die Rente fällt nicht weg, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 lag und einer der (Ehe-)Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
3) Die Rentenhöhe beträgt 60 Prozent, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 lag und einer der (Ehe-)Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Rente gewährt und welche Besonderheiten der Witwen- /Witwerrente gibt es?
Die Rente wird nicht aus eigenen Versicherungsansprüchen, sondern aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt. Dieser muss eine "Wartezeit" (= Mindestversicherungszeit) von fünf Beitragsjahren in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Neben dieser Hinterbliebenenrente gibt es noch die besonderen Formen der Witwen- /Witwerrente an vor dem 01.07.1977 Geschiedene und der Witwen- /Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Ausweise, Urkunden und Bescheinigungen bitte im Original vorlegen!

  • Personalausweis oder Reisepass der / des Hinterbliebenen
  • Steuer-Identifikationsnummer der / des Hinterbliebenen
  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll (mitzubringen ist ein aktueller Kontoauszug, der diese Angaben enthält)
  • Krankenversicherungskarte der / des Hinterbliebenen sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen der / des Hinterbliebenen und der / des Verstorbenen ab 1992 (waren die Betroffenen bereits Rentner, reicht die Angabe der jeweils letzten Krankenversicherung aus)
  • Rentenversicherungsnummer und Rentenversicherungsträger des/der Hinterbliebenen
  • Rentenversicherungsnummer und Rentenversicherungsträger der/des Verstorbenen
  • Sterbeurkunde (mit dem Zusatz "Angelegenheiten der Sozialversicherung")
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Geburtsurkunden der eigenen Kinder und der Kinder der/des Verstorbenen
    Die Urkunden der Kinder der/des Verstorbenen werden ggf. benötigt, wenn die Kinderzeiten im Rentenkonto evtl. noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang festgestellt wurden. Im Falle von Witwerrenten sind die Urkunden aus diesem Grunde immer vorzulegen. Die Urkunden werden ebenfalls immer dann benötigt, wenn gleichzeitig mit dem Witwen- /Witwerrentenantrag Waisenrente für minderjährige Kinder beantragt wird. Nachweise über eigene Kinder (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder) sind bei nach dem 01.01.1940 geborenen Hinterbliebenen immer erforderlich, um die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages festzustellen. Ist dem Rententräger allerdings die Elterneigenschaft bereits bekannt (z.B. wenn die Kinder bereits im Rentenkonto gespeichert sind), müssen keine weiteren Nachweise vorgelegt werden.
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Nachweise über Berufsausbildungen der/des Verstorbenen (Lehrvertrag, Prüfungszeugnis, Gesellenbrief), bei verstorbenen Rentnern nur, soweit noch vorhanden
  • Name und Anschrift der Stelle, die evtl. eine Betriebs-, Zusatz- oder Versorgungsrente an die/den Hinterbliebene/n zahlt oder zahlen wird (bei Pension bitte das Festsetzungsblatt)
  • Schriftliche (formlose) Vollmacht, falls der Antrag durch Dritte gestellt werden soll
     

Zusätzlich noch vorlegen, wenn die/der Verstorbene bereits Rentner war:

  • Mitteilung der Rentenrechnungsstelle über die Vorschusszahlung (Weiterzahlung der Rente der/des Verstorbenen für drei Monate), soweit schon erhalten
  • Festsetzungsblatt über ruhegehaltsfähige Bezüge (nur wenn die/der Verstorbene in einem Beamtenverhältnis gestanden hat


Zusätzlich noch vorlegen, wenn die/der Verstorbene noch kein Rentner war:

  • Aktueller Versicherungsverlauf
  • Bescheinigungen oder Zeugnisse für Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten.
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
  • Festsetzungsblatt über ruhegehaltsfähige Bezüge (nur wenn die/der Verstorbene in einem Beamtenverhältnis gestanden hat)

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 0521 51-8019.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.