#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Eine Waisenrente erhalten nach dem Tod einer/eines Versicherten auf Antrag
- die leiblichen oder adoptierten Kinder
- die Stiefkinder und Pflegekinder, die im gemeinsamen Haushalt lebten
- die Enkel und Geschwister, die im gemeinsamen Haushalt lebten oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Darüber hinaus wird eine Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder
- ein freiwilliges ökologisches Jahr oder
- einen Freiwilligendienst ableistet oder
- behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist, eine Vollwaisenrente, wenn beide Eltern gestorben sind. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente rund 20 Prozent der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente der/des Verstorbenen.