Rente - Erziehungsrente

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Wenig bekannt ist, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Entsprechendes gilt für frühere Lebenspartner, deren Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Erziehungsrente kann beantragt werden, wenn

  • die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.
  • der frühere Ehegatte bzw. Lebenspartner gestorben ist
  • die/der Berechtigte unverheiratet geblieben ist
  • die/der Berechtigte ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners bzw. Lebenspartners erzieht (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehegatten - unabhängig vom Alter des Kindes.



Ein Anspruch besteht ggf. auch für verwitwete Ehegatten nach Durchführung eines Rentensplittings.

Anders als eine Witwen- /Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung der/des Berechtigten. Sie/er muss deshalb selbst eine "Wartezeit" (= Mindestversicherungszeit) von fünf Beitragsjahren in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

  • Eigene Rentenversicherungsunterlagen/ aktueller Versicherungsverlauf
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Nachweis darüber, wann die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde
  • Sterbeurkunde
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • IBAN des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
  • Bescheinigungen oder Zeugnisse für Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten.)
  • Nachweise über Berufsausbildungen (z. B. Lehrvertrag, Prüfungszeugnis, Gesellenbrief)
    (Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.)
  • Geburtsurkunden der Kinder unter 18 Jahre, die von der/dem Berechtigten erzogen werden (wenn für Kinder mit Behinderung über 18 Jahre gesorgt wird, ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen), gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1996
  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass (nur bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht, falls der Antrag durch Dritte gestellt wird

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben in der Regel am Telefon aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin unter 0521 51-8019.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.