Erziehungsrente kann beantragt werden, wenn
- die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.
- der frühere Ehegatte bzw. Lebenspartner gestorben ist
- die/der Berechtigte unverheiratet geblieben ist
- die/der Berechtigte ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners bzw. Lebenspartners erzieht (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehegatten - unabhängig vom Alter des Kindes.
Ein Anspruch besteht ggf. auch für verwitwete Ehegatten nach Durchführung eines Rentensplittings.
Anders als eine Witwen- /Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung der/des Berechtigten. Sie/er muss deshalb selbst eine "Wartezeit" (= Mindestversicherungszeit) von fünf Beitragsjahren in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.