Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

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Jugendliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht werden (ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

Bei geringfügigen oder nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.

Die Untersuchung kann von jeder Hausärztin oder jedem Hausarzt durchgeführt werden.

Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein bei der Ärztin bzw. beim Arzt vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren alt ist.
 

Es entstehen keine Gebühren oder Kosten.
 

Nach erfolgreicher Antragstellung wird der Untersuchungsberechtigungsschein sofort als PDF zur Verfügung gestellt (bei der Online-Antragstellung) bzw. vor Ort ausgehändigt (bei der Antragstellung in der Bürgerberatung). 

Nachuntersuchung: Ist die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.

Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung: Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die 1. Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.

  • Den Antrag können Sie selbst online stellen. Für die Antragstellung benötigen Sie die bund ID
  • Alternativ können Sie den Antrag persönlich in der Bürgerberatung stellen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.
  • Hat die minderjährige Jugendliche bzw. der minderjährige Jugendliche ein eigenes Ausweisdokument, kann der Antrag allein gestellt werden. 
  • Der Antrag kann auch durch einen Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.