#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Jede Einwohnerin bzw. jeder Einwohner hat die Möglichkeit, nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung und Nachweise zu widersprechen:
- Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 Absatz 2 BMG i. V. m. § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz).
- Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern von minderjährigen Kindern), sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Absatz 2 i. V. m. § 42 Absatz 3 BMG).
- Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
- Übermittlung von Daten an Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
- Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage zur Aufnahme in Adressbücher - Adressenverzeichnis in Buchform - (§ 50 Absatz 3 i. V. m § 50 Absatz 5 BMG)