Datenübermittlungen - Widerspruch erheben

Datenübermittlungen - Widerspruch erheben

Jede Einwohnerin bzw. jeder Einwohner hat die Möglichkeit, nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung und Nachweise zu widersprechen:
 

  1. Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige (Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern von minderjährigen Kindern), sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Absatz 2 i. V. m. § 42 Absatz 3 BMG).
     
  2. Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
     
  3. Übermittlung von Daten an Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)
     
  4. Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage zur Aufnahme in Adressbücher - Adressenverzeichnis in Buchform - (§ 50 Absatz 3 i. V. m § 50 Absatz 5 BMG)

zu Ziffer 1. und 2.: Sie müssen mit Hauptwohnung bzw. mit alleiniger Wohnung in Bielefeld gemeldet sein.

zu Ziffer 3. und 4.: Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen Sie gemeldet sind, einzulegen.

Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ist seit dem 01.01.2026 (=Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes) nicht mehr möglich.

Es entstehen keine Kosten.

Den Datenübermittlungen können Sie 

  • online oder
  • persönlich in der Bürgerberatung mit Termin widersprechen.

  1. Termin vereinbaren