#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Kindererziehungszeiten
Wer Kinder erzieht, bekommt dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben (einige Berufsgruppen wie z. B. Beamte sind davon allerdings ausgeschlossen). Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Bedingungen auch andere Elternteile (z. B. von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern) entsprechende Gutschriften erhalten. Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei Geburten vor 1992 umfasst die anerkennungsfähige Kindererziehungszeit zwei Jahre und sechs Monate, bei Geburten ab 1992 beträgt sie drei Jahre. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anrechnung im Rentenkonto ist, dass das Kind vom Berechtigten während dieser Zeit in Deutschland erzogen wurde. In Ausnahmefällen kann aber auch die Erziehung im Ausland einen Anspruch darauf begründen. Für Kindererziehungszeiten bekommt man so genannte Entgeltpunkte, das heißt, sie wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus.
Kinderberücksichtigungszeiten
Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung kann man auch so genannte Berücksichtigungszeiten erhalten. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Wurden innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Berücksichtigungszeit, anders als bei der Kindererziehungszeit, nicht um die Zeit mehrfacher Erziehung. Kinderberücksichtigungszeiten kann nur der Elternteil erhalten, dem auch die Kindererziehungszeit zugeordnet worden ist. Kinderberücksichtigungszeiten haben keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings können sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten führen. Außerdem tragen diese Kinderzeiten zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei.
Beide Kinderzeiten werden nur auf Antrag entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse der Erziehung anerkannt. Für die Zukunft (für die Vergangenheit höchstens zwei Monate rückwirkend) kann aber eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile abgegeben werden, dass z. B. der Vater die Zeiten anerkannt bekommt, auch wenn er die Erziehung der Kinder gar nicht überwiegend wahrgenommen hat. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.