Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind zur Vorsorge und zum Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vor Verunreinigungen bundesweit einheitliche Vorschriften erlassen worden. Sie gelten für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen), die insbesondere den Produktionsbereich betreffen.

 

Nach § 40 AwSV sind Betreiber verpflichtet, die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist auch bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen sowie bei Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, zu beachten.

Anzeigepflicht bei Betreiberwechsel (§ 40 Abs. 4 AwSV)
Nach dem Wechsel des Betreibers einer prüfpflichtigen Anlage, hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Anzeigepflicht für JGS-Anlagen (Anlage 7 zur AwSV Punkt 6.1)
Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anz