Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen

Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen

Mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind zur Vorsorge und zum Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vor Verunreinigungen bundesweit einheitliche Vorschriften erlassen worden. Sie gelten für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen), die insbesondere den Produktionsbereich betreffen.

 

§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Nach § 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Betreiberinnen bzw. Betreiber verpflichtet, die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist auch bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen sowie bei Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, zu beachten.

Nach dem Wechsel des Betreibers einer prüfpflichtigen Anlage, hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

  • Hersteller der Anlage bzw. der Anlagenteile
  • Material der Behälter
  • Anlagenvolumen
  • Nummern der bauaufsichtlichen Zulassungen für die zu verwendenden Behälter und Anlagenteile

Mit diesem Online-Dienst können Sie neu geplante oder Veränderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen. Für Heizölverbraucheranlagen benutzen Sie bitte den Online-Dienst „Heizölverbraucheranlagen anzeigen“.

Nach erfolgter positiver Prüfung durch die untere Wasserbehörde, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung