Jägerprüfungen werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) einmal jährlich nach der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 31.03.2010 in der zurzeit geltenden Fassung durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil (§ 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz).
Die Prüfung müssen Sie bei der Unteren Jagdbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) ablegen, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt begründen Sie dort, wo Sie sich unter Umständen niederlassen, die auf die Absicht schließen lassen, dass Sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen. Eine Ausnahmeregelung sieht die Durchführungsverordnung nicht vor.
Die Anmeldung erfolgt online.