Masernimpfpflicht - fehlenden Nachweis melden

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Masern sind eine hochansteckende Viren-Erkrankung, die weltweit auftritt. Da es in Folge einer Masernerkrankung häufig zu Komplikationen kommen kann, gibt es eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern für alle Personen (ab Jahrgang 1970), die in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind und dort überwiegend Minderjährige betreuen, sowie für die Betreuten selbst. 

Das Gesetz ist seit dem 01.03.2020 in Kraft.

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über Masern und die Schutzimpfung unter: www.masernschutz.de

Alle Personen, die

  • nach 1970 geboren und mindestens ein Jahr alt sind
  • in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
  • mindestens seit vier Wochen in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind
  • in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2)  tätig sind.

sind verpflichtet, einen gültigen Impfschutz gegen die Masern-Erkrankung nachzuweisen.
Bei Kindern ab einem Jahr reicht eine Impfung aus, ab zwei Jahren muss dann ein vollständiger Impfschutz vorgewiesen werden.

Ausgenommen davon sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Informationen zu den Impfungen gibt es unter www.masernschutz.de

Impfpass

Gesetzlich Versicherte haben einen Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen.
Privat Versicherte rechnen die Impfungen mit ihrem Leistungsträger ab.

Werden die Impfnachweise auch nach einer gesetzlichen Frist von mindestens zehn Tagen bis maximal drei Monaten nicht vorgelegt wird, können Bußgelder verhängt werden sowie für Beschäftigte ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Die Masernimpfung besteht aus zwei separaten Impfungen. Alle Personen, die nach dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen erstmalig tätig geworden sind bzw. betreut worden sind, müssen den Impfschutz vor Beginn des Beschäftigungs- oder Betreuungsverhältnis nachweisen.
Wird der Nachweis nicht erbracht, muss dies online dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Personen, die vor dem 01.03.2020 bereits in den o. g. Einrichtungen tätig waren oder betreut wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 zum Vorlegen der Nachweise.