#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Nach der Vergnügungssteuersatzung unterliegen bestimmte Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Die Steuer wird bei Veranstaltungen nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder als Pauschsteuer von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter erhoben.
Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen nach § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung wurde gemäß Ratsbeschluss vom 27.05.2021 pandemiebedingt ausgesetzt. Diese Regelung besteht bis auf Weiteres fort (Stand: 15.10.2024). Daher ist derzeit weder die Anmeldung einer Tanzveranstaltung noch die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.
Beim Aufstellen von Apparaten ist die Halterin bzw. der Halter Veranstalterin bzw. Veranstalter (Aufstellerin bzw. Aufsteller). Die Steuer wird für Unterhaltungsautomaten je Apparat und Kalendermonat und für Geldspielautomaten seit Januar 2012 nach dem Einsatz bemessen.