#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 11.07.1972 besteht in Nordrhein-Westfalen eine Einmessungspflicht für Gebäude.
Neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude oder Gebäudeteile ab 10 m², die ab diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht.
Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche (kleiner als 30 m²) oder geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster unterliegen in manchen Fällen nicht der Einmessungspflicht. Diese werden von Amts wegen eingemessen.