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Um Bäume im Stadtgebiet zielgerichtet vor Fällungen oder Schädigungen zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, wurde zum 01.10.2022 die Baumschutzsatzung eingeführt. Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder sonstige Eingriffe am Baum oder im Wurzelbereich durchführen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung?
- Laubbäume und Ginkgo mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm
- Nadelbäume (außer Ginkgo) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
- Mehrstämmige Bäume bei einer Summe der Einzelstammumfänge von mindestens 150 cm, wenn wenigstens einer der Stämme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist
- Gemessen wird der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden
- Alle Ersatzpflanzungen (gemäß § 9 Baumschutzsatzung) stehen unter Schutz, unabhängig von ihrem Stammumfang
Welche Maßnahmen sind bei geschützten Bäumen verboten?
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu entfernen (fällen), Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder wesentlich in ihrem Aufbau zu verändern (z. B. durch Kappung). Das gilt auch für den Wurzelbereich sowie Schädigungen an Stamm oder Rinde!
Auch Eingriffe in den Boden, Versiegeln oder Befahren des Wurzelbereichs sowie Schädigungen aller Art (Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Feuer, Ausbringung von Chemikalien, Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Baumaterial und ähnlichem im Traufbereich der Krone) sind unzulässig. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen gelten daher auch besondere Vorschriften.
Welche Maßnahmen am Baum können ohne Genehmigung durchgeführt werden?
Fachgerechte Pflege oder Erhaltungsmaßnahmen dürfen ohne Antrag durchgeführt werden. Dies betrifft das Entfernen von abgestorbenen Ästen, die Jungbaumpflege, die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen, den regelmäßigen Schnitt von Formgehölzen und Kopfbäumen, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.
Nicht fachgerecht sind Schnittmaßnahmen, bei denen lebende Äste mit mehr als 10 cm Durchmesser entfernt werden, Äste gekappt werden ohne auf einen anderen Ast abzuleiten, das typische Erscheinungsbild verändert oder mehr als 20 % der Blattmasse entnommen wird.
Außerdem sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden erlaubt. Dass akuter Handlungsbedarf bestanden hat, ist in geeigneter Weise zu belegen und dem Umweltamt unverzüglich darzulegen.
Welche Gründe sind in der Regel nicht ausreichend für eine Baumbeseitigung?
Schattenwurf, Laub- oder Fruchtfall, Verstopfung der Regenrinne, Verbreitung von Samen, Pollenflug, Astbrüche bei Sturm, geringfügige Schäden an baulichen Anlagen und ähnliche Begebenheiten, die in der Natur eines jeden Baumes liegen.
Ist ein Antrag auch für eine Baumfällung im Außenbereich notwendig?
Als "Außenbereich" werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und somit nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Bäume im Außenbereich unterliegen nicht der Baumschutzsatzung, sondern sind über die Festsetzungen in den Landschaftsplänen geschützt. Dort gelten andere Schutzvorschriften, z. B. für Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete usw. Hier ist eine Abstimmung mit dem Umweltamt erforderlich.
Bei Unsicherheit, ob ein Baum im Außenbereich oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil steht?
Beantragen Sie zur Sicherheit die Ausnahmegenehmigung. Das Umweltamt prüft dann, ob die Baumschutzsatzung tatsächlich greift oder ob möglicherweise eine andere Schutzverordnung oder ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt.
Fallen auch Obstbäume unter die Baumschutzsatzung?
Ja, da diese ebenfalls einen hohen Wert für die Biodiversität in der Stadt haben.
Gibt es zeitliche Einschränkungen? Was ist bezüglich des Artenschutzes zu beachten?
Vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres gilt die Gehölz- und Heckenschutzfrist.
Vor Beginn der Arbeiten ist zu überprüfen, ob sich Tiere, Nester, Höhlungen oder andere Quartiere im Baum befinden.
Es ist darauf zu achten, dass keine im Baum brütenden oder ruhenden Tiere verletzt oder gestört werden. Bei besonders geschützten Arten (z. B. Fledermäusen) sind auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten an sich geschützt und müssen erhalten werden.
Sind Tiere oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Baum vorhanden, nehmen Sie Kontakt mit dem Umweltamt auf. Die Arbeiten müssen bis zu einer Entscheidung von dort abgebrochen werden.