Baumschutzsatzung - Durchführung von Maßnahmen an geschützten Bäumen beantragen

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Um Bäume im Stadtgebiet zielgerichtet vor Fällungen oder Schädigungen zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, wurde zum 01.10.2022 die Baumschutzsatzung eingeführt. Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder sonstige Eingriffe am Baum oder im Wurzelbereich durchführen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung?

  • Laubbäume und Ginkgo mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm
  • Nadelbäume (außer Ginkgo) mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
  • Mehrstämmige Bäume bei einer Summe der Einzelstammumfänge von mindestens 150 cm, wenn wenigstens einer der Stämme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist
  • Gemessen wird der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden
  • Alle Ersatzpflanzungen (gemäß § 9 Baumschutzsatzung) stehen unter Schutz, unabhängig von ihrem Stammumfang

Welche Maßnahmen sind bei geschützten Bäumen verboten?

Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu entfernen (fällen), Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder wesentlich in ihrem Aufbau zu verändern (z. B. durch Kappung). Das gilt auch für den Wurzelbereich sowie Schädigungen an Stamm oder Rinde!

Auch Eingriffe in den Boden, Versiegeln oder Befahren des Wurzelbereichs sowie Schädigungen aller Art (Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Feuer, Ausbringung von Chemikalien, Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Baumaterial und ähnlichem im Traufbereich der Krone) sind unzulässig. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen gelten daher auch besondere Vorschriften.

Welche Maßnahmen am Baum können ohne Genehmigung durchgeführt werden?

 Fachgerechte Pflege oder Erhaltungsmaßnahmen dürfen ohne Antrag durchgeführt werden. Dies betrifft das Entfernen von abgestorbenen Ästen, die Jungbaumpflege, die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen, den regelmäßigen Schnitt von Formgehölzen und Kopfbäumen, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.

Nicht fachgerecht sind Schnittmaßnahmen, bei denen lebende Äste mit mehr als 10 cm Durchmesser entfernt werden, Äste gekappt werden ohne auf einen anderen Ast abzuleiten, das typische Erscheinungsbild verändert oder mehr als 20 % der Blattmasse entnommen wird.

Außerdem sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden erlaubt. Dass akuter Handlungsbedarf bestanden hat, ist in geeigneter Weise zu belegen und dem Umweltamt unverzüglich darzulegen.

Welche Gründe sind in der Regel nicht ausreichend für eine Baumbeseitigung?

Schattenwurf, Laub- oder Fruchtfall, Verstopfung der Regenrinne, Verbreitung von Samen, Pollenflug, Astbrüche bei Sturm, geringfügige Schäden an baulichen Anlagen und ähnliche Begebenheiten, die in der Natur eines jeden Baumes liegen.

Ist ein Antrag auch für eine Baumfällung im Außenbereich notwendig?

 Als "Außenbereich" werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und somit nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Bäume im Außenbereich unterliegen nicht der Baumschutzsatzung, sondern sind über die Festsetzungen in den Landschaftsplänen geschützt. Dort gelten andere Schutzvorschriften, z. B. für Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete usw. Hier ist eine Abstimmung mit dem Umweltamt erforderlich.

Bei Unsicherheit, ob ein Baum im Außenbereich oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil steht?

Beantragen Sie zur Sicherheit die Ausnahmegenehmigung. Das Umweltamt prüft dann, ob die Baumschutzsatzung tatsächlich greift oder ob möglicherweise eine andere Schutzverordnung oder ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt.

Fallen auch Obstbäume unter die Baumschutzsatzung?

Ja, da diese ebenfalls einen hohen Wert für die Biodiversität in der Stadt haben.

Gibt es zeitliche Einschränkungen? Was ist bezüglich des Artenschutzes zu beachten?

Vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres gilt die Gehölz- und Heckenschutzfrist
Vor Beginn der Arbeiten ist zu überprüfen, ob sich Tiere, Nester, Höhlungen oder andere Quartiere im Baum befinden.

Es ist darauf zu achten, dass keine im Baum brütenden oder ruhenden Tiere verletzt oder gestört werden. Bei besonders geschützten Arten (z. B. Fledermäusen) sind auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten an sich geschützt und müssen erhalten werden.

Sind Tiere oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Baum vorhanden, nehmen Sie Kontakt mit dem Umweltamt auf. Die Arbeiten müssen bis zu einer Entscheidung von dort abgebrochen werden.

Die Baumschutzsatzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Die Baumschutzsatzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich der Baum befindet
  • Dessen Bevollmächtigter oder Nutzungsberechtigter (z. B. auch Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit jeweiligem Beschluss)
  • Auch eine Gartenbaufirma oder berechtigte Person mit Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers

Bäume dürfen mit einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Befreiung gefällt werden, wenn

  • Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und Sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können
  • eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann
  • von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die kein sofortiges Einschreiten erfordern und die nachweislich nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können
  • der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist
  • die Beseitigung oder Veränderung des geschützten Baumes aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist
  • die Entnahme einzelner Bäume in einem Bestand der besseren Entwicklung benachbarter Bäume dient (Auslichtung des Bestandes)
  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist
  • die Befreiung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist

Akute, unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden sind ohne Antrag erlaubt, da sofortiger Handlungsbedarf besteht. Dieser ist in geeigneter Weise zu belegen und dem Umweltamt unverzüglich darzulegen.

Für jeden geschützten Baum, der gefällt wird, muss eine Ersatzpflanzung erfolgen.

Die Pflanzung sollte vorrangig auf dem gleichen Grundstück gemacht werden, auf dem ein Baum gefällt wurde. Ausnahmen gibt es nur für bereits abgestorbene oder im Sturm geworfene Bäume, sehr dichte Bestände, die ausgelichtet werden oder Bäume, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts entfernt werden müssen.

Was ist bei der Ersatzpflanzung zu beachten?

  • Der Stammumfang muss mindestens 20 - 25 cm betragen.
  • Die Ersatzpflanzung soll innerhalb eines Jahres nach Beseitigung des Baumes erfolgen.
  • Die Pflanzung des Ersatzbaumes muss per Foto oder Rechnung unaufgefordert dem Umweltamt der Stadt Bielefeld mitgeteilt werden.
  • Sollte das Gehölz nicht anwachsen, muss die Ersatzpflanzung wiederholt werden.
  • Alle Ersatzpflanzungen unterliegen sofort dem Schutz der Baumschutzsatzung.

  • Ein schriftlicher Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
    • Eigentümerin bzw. Eigentümer des betroffenen Grundstücks
    • Anzahl der Bäume, beabsichtigte Maßnahme und Begründung
    • Beschreibung des geschützten Gehölzes (Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser, Lageplan, Fotos)
    • Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen
    • Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten) angefordert werden

Für die Genehmigung (Ausnahme oder Befreiung) fallen Gebühren in Höhe von

  • 35,00 € für einen Baum sowie
  • 25,00 € für jeden weiteren Baum derselben Genehmigung

Wird ein Antrag abgelehnt, werden 75 % der Gebühr erhoben, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wird.

 

So können Sie online zahlen:

  • Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
  • Kreditkarte
  • Paypal

Die Genehmigung ist auf ein Jahr nach Bekanntgabe befristet.

Ein Monat nach Einsendung sämtlicher Unterlagen.

Die Baumschutzsatzung gilt nicht für Bäume

  • außerhalb von Siedlungsgebieten (etwa auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen) und im Geltungsbereich der Landschaftspläne
  • in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen oder Naturdenkmalen
  • auf Parzellen der Kleingartenvereine (Bundeskleingartengesetz)
  • die zu gewerblichen Zwecken in Baumschulen, Gärtnereien oder dem Obstanbau genutzt werden

Hier gelten teilweise andere Schutzvorschriften.

  • Der Antrag kann online oder schriftlich gestellt werden.
  • Sollte der Antrag unvollständig sein, werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert.
  • Der Antrag wird geprüft, gegebenenfalls wird der beantragte Baumbestand vor Ort angesehen.
  • Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter prüfen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann und beraten gegebenenfalls zur Ersatzpflanzung.

Die Überprüfung durch das Umweltamt kann eine eingehende Untersuchung durch eine Fachfirma nicht ersetzen. Insbesondere, wenn Sie sich Sorgen um die Sicherheit Ihrer Bäume machen, ist zunächst eine Fachfirma zurate zu ziehen. Die Verkehrssicherheit Ihrer Bäume wird nicht durch das Umweltamt geprüft, sondern lediglich ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Steht der Antrag im Zusammenhang mit einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage oder einem Bauvorhaben?

  • Wenn vorhanden ist das Aktenzeichen des Bauantrages bzw. der Bauvoranfrage anzugeben.
  • Wenn ja, ist der Antrag zusammen mit dem Bauantrag bzw. der Bauvoranfrage beim Bauamt der Stadt Bielefeld einzureichen.
  • Der vorhandene Baumbestand ist mit Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser sowie allen Bäumen in der unmittelbaren Nachbarschaft auf angrenzenden Grundstücken zum Baugrundstück (auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Flächen) in einem maßstäblichen Plan einzutragen.
  • Wenn keine Bäume von der Baumaßnahme betroffen sind, reicht eine Negativerklärung.

Die Entscheidung über eine Fällerlaubnis oder eines Wurzel- oder Kroneneingriffes wird grundsätzlich im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage bzw. des Baugenehmigungsverfahrens getroffen und ist gleichzeitig mit dem Bauvorhaben zu beantragen. Es ist nicht möglich, die Beseitigung der Bäume vorab durchzuführen.