Gewerbe - Versteigerererlaubnis gemäß § 34 b Gewerbeordnung beantragen

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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis.

  • § 34 b Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

  • Siehe Antragsunterlagen
  • Die zukünftige Betriebsstätte ist in Bielefeld.
  • Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.

Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.

Bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich.
  • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OB)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Bei juristischen Personen:

  • Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
    • Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OB)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

500,00 € für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 b Gewerbeordnung (GewO)

Der Gebührenrahmen beträgt 50,00 € - 700,00 €.

Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zum Abschluss des Erteilungsverfahrens. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird daher ein Vorschuss erhoben.

Die Zahlung ist per Überweisung, bar oder EC-Zahlung möglich.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.

Den Antrag können Sie wie folgt stellen:

  • online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW
  • persönlich (Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.)