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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis.
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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis.
Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.
Bei natürlichen Personen:
Bei juristischen Personen:
Hinweise:
500,00 € für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 b Gewerbeordnung (GewO)
Der Gebührenrahmen beträgt 50,00 € - 700,00 €.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zum Abschluss des Erteilungsverfahrens. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird daher ein Vorschuss erhoben.
Die Zahlung ist per Überweisung, bar oder EC-Zahlung möglich.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
Den Antrag können Sie wie folgt stellen:
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis.
Bei natürlichen Personen:
Bei juristischen Personen:
Hinweise:
Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.
Den Antrag können Sie wie folgt stellen:
Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.
Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
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