Ladenöffnungszeiten bzw. Sonntagsöffnung

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Die Öffnungszeiten für Geschäfte sind durch das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW) geregelt. Danach gibt es unterschiedliche Regelungen für die unterschiedlichen Tage.

Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag)

Nach § 4 LÖG NRW dürfen Geschäfte an Werktagen, also montags bis samstags, ohne zeitliche Begrenzung öffnen.

Am 24. Dezember dürfen Geschäfte bis 14:00 Uhr geöffnet sein, wenn der 24. Dezember ein Werktag ist.


Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich dürfen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben.

Von diesem Verbot sind Blumenläden, Zeitungskioske und Bäckereien bzw. Konditoreien ausgenommen. Diese dürfen Sonntags für maximal 5 Stunden öffnen und müssen lediglich am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag komplett geschlossen bleiben.

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden durch das Ordnungsamt festgelegt und durch den Rat der Stadt Bielefeld zugelassen.

Ein Antrag auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonn- und Feiertags kann von den in den Stadtbezirken ansässigen Werbegemeinschaften gestellt werden. Der Antrag muss unter Angabe des Sachgrundes/der Sachgründe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW eine ausführliche Begründung enthalten, die das öffentliche Interesse an der Sonntags-/Feiertagsöffnung darlegt.

Nähere Informationen erteilt das Ordnungsamt.

Anträge für das Folgejahr sind bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres (Stichtag) dem Ordnungsamt der Stadt Bielefeld vorzulegen. Eine Sonntags-/Feiertagsöffnung ist im Folgejahr dann frühestens Ende März möglich.

Der Antrag ist über das zuständige Stadtbezirksmanagement mit der Bezirksvertretung abzustimmen und zur Koordinierung und Weiterleitung an die Stadt Bielefeld dem Handelsverband OWL in Bielefeld zuzuleiten.