Gewerbe - Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz beantragen

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Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.

Hier finden Sie ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen sowie ein Merkblatt zum Shisha-Betrieb.

§ 2 Gaststättengesetz

  • Siehe Antragsunterlagen
  • Die Betriebsstätte ist in Bielefeld.
  • Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.
    • Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen bzw. in den letzten Jahren nachgekommen sind.

Zudem erfolgt eine Prüfung der räumlichen Gegebenheiten.

Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Pachtvertrag in Kopie
  • Schallschutzgutachten
    • Bei der Übernahme einer bestehenden Gaststätte kann auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden.
  • Grundrisszeichnungen und Lagepläne aller gewerblich genutzten Räume der Flächen
    • Eine Ausfertigung mit Kennzeichnung der genutzten Räume
    • Eine Ausfertigung ohne Kennzeichnung der genutzten Räume
  • Auflistung der Betriebsräume mit Funktion, Größe in m² und Anzahl der Gastplätze (siehe Antrag)

Zusätzlich bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich.
  • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OB)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
  • IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
  • Für Ehegattinnen bzw. Ehegatten:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OB)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Zusätzlich bei juristischen Personen:

  • Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
    • Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OB)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (Belegart OB)
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
       

Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein

  • 1.200,00 € bis 200 Gastplätze
  • 2.000,00 € über 200 Gastplätze

Unter Umständen ist eine Ermäßigung der Verwaltungsgebühr möglich:

  • 200,00 € bei änderungsfreier Übernahme
  • 400,00 € bis 50 m² Schankfläche einschließlich Freifläche
  • 200,00 € bis 80 m² Schankfläche einschließlich Freifläche
  • 300,00 € ohne Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit
  • 100,00 € Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis 50 m²
  • 200,00 € Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis 80 m²
  • 300,00 € Gesellschaft bürgerlichen Rechts über 80 m²
  • 500,00 € bei Erweiterung/Änderung
  • 50,00 € bis 50 m² Schankfläche bei einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis
  • 100,00 € über 50 m² Schankfläche bei einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 3.500,00 €. Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes zum Abschluss des Erteilungsverfahrens. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird daher ein Vorschuss erhoben.

Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.

  • Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
  • Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

Wenn eine vorläufige Erlaubnis in Betracht kommt, muss lediglich der IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG erst zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorliegen. Es ist nicht möglich die anderen Unterlagen später einzureichen.

Gaststättenerlaubnisse sind personen- und objektbezogen und können nicht übertragen werden.

Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein

Den Antrag können Sie

  • schriftlich oder
  • persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Antragstellung vorab einen Termin.