Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).
Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 3.500,00 €.
- Schankwirtschaft oder Schrank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
- 1.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 1.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
- Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
- 1.800,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 1.950,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
- Diskothek, Shisha-Bar
- 2.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 2.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
Vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG:
- 150,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
- 300,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
- 500,00 € für Diskothek, Shisha-Bar
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.