Gewerbe - Gaststättenerlaubnis beantragen

Gewerbe - Gaststättenerlaubnis beantragen

Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz (GastG) nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.

Hier finden Sie ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen sowie ein Merkblatt zum Shisha-Betrieb.

§ 2 Gaststättengesetz

  • Siehe Antragsunterlagen
  • Die Betriebsstätte ist in Bielefeld.
  • Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.
    • Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen bzw. in den letzten Jahren nachgekommen sind.

Zudem erfolgt eine Prüfung der räumlichen Gegebenheiten.

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • Miet-/Pacht-/Eigentumsnachweis
  • Schallschutzgutachten
    • Bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes kann auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden
  • Grundrisszeichnungen und Lagepläne aller gewerblich genutzten Räume oder Flächen
    • Eine Ausfertigung mit Kennzeichnung der genutzten Räume
    • Eine Ausfertigung ohne Kennzeichnung der genutzten Räume
    • Auflistung der Betriebsräume mit Funktion, Größe in m² und Anzahl der Gastplätze


Zusätzlich bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis bzw. EU-Ausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel
  • Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (www.ostwestfalen.ihk.de: Stichwort Gastwirteunterrichtung)


Zusätzlich bei juristischen Personen:

  • Handels-/ Vereinsregisterauszug
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 GewO
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis bzw. EU-Ausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 GewO
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (www.ostwestfalen.ihk.de: Stichwort Gastwirteunterrichtung)


Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung anzugeben
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein

Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 3.500,00 €.

  • Schankwirtschaft oder Schrank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
    • 1.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 1.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
       
  • Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
    • 1.800,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 1.950,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
       
  • Diskothek, Shisha-Bar
    • 2.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 2.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen

 

Vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG:

  • 150,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
  • 300,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
  • 500,00 € für Diskothek, Shisha-Bar

Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.

Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.

  • Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
  • Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

Wenn eine vorläufige Erlaubnis in Betracht kommt, muss lediglich der IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG erst zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorliegen. Es ist nicht möglich die anderen Unterlagen später einzureichen.

Gaststättenerlaubnisse sind personen- und objektbezogen und können nicht übertragen werden.

Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein

Den Antrag können Sie

  • schriftlich oder
  • persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Antragstellung vorab einen Termin.
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