Gewerbe - Erlaubnis für Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler, Darlehensvermittlerinnen bzw. Darlehensvermittler, Bauträgerinnen bzw. Bauträger, Baubetreuerinnen bzw. Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter

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Möchten Sie folgende Tätigkeiten ausüben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung:

  • Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen
  • Die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherrin bzw. Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerberinnen bzw. Erwerbern, Mieterinnen bzw. Mietern, Pächterinnen bzw. Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerberinnen bzw. Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
  • Die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Betreuerin bzw. Betreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
  • Die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümern (im Sinne des § 1 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume (§ 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) 

§ 34 c Gewerbeordnung

  • Siehe Antragsunterlagen
  • Die zukünftige Betriebsstätte ist in Bielefeld. Ansonsten ist der Hauptwohnsitz entscheidend.
  • Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.
  • Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass die Antragstellerin ihren bzw. der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nachkommt bzw. in den letzten Jahren nachgekommen ist.

Bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich.
  • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Bei juristischen Personen:

  • Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
    • Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Zusätzlich bei Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümern1 oder von Mietverhältnissen über Wohnräume für Dritte² (Wohnimmobilienverwaltung):

  • Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung (zu beantragen bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen.)

1 im Sinne des § 1 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wohneigentumsgesetzes (WEG)
² im Sinne des § 546 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

 

Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 5.000,00 €.

  • Erlaubnis nach Punkt 1, 3a, 3b oder 4
    • 500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
       
  • Erlaubnis nach Punkt 2
    • 800,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 950,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
       
  • Je weiterem Punkt
    • 100,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
    • 100,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen

Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.

Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

Die Antragstellung sollte mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.

Fehlverhalten (Unterschlagung, Hinterziehung etc.) muss über den privatrechtlichen Weg geahndet werden. Das Ordnungsamt leitet keine Verfahren ein.


Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler und Wohnimmoblilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 2 a GewO:

Durch das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ vom 17.Oktober 2017 (BGBl I, 3562) mit dem neu eingefügten und ab 01. August 2018 geltenden § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) wurde für Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter und bestimmte mitwirkende Personen eine Weiterbildungspflicht eingeführt.

Hiernach sind Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.

Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO oder der Verwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter werden schriftlich von der Gewerbeabteilung zur Einreichung einer unentgeltlichen Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach dem Muster der Anlage 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) aufgefordert.

Sollten Sie die Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht mehr benötigen, können Sie mit dieser Verzichtserklärung auf die Erlaubnis verzichten bzw. einen Teilverzicht für einzelne Punkte erklären.

Die Verwaltungsgebühr für die Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes beträgt 50,00 €.

Den Antrag können Sie online oder persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Antragstellung vorab einen Termin.