Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein.
Fehlverhalten (Unterschlagung, Hinterziehung etc.) muss über den privatrechtlichen Weg geahndet werden. Das Ordnungsamt leitet keine Verfahren ein.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler und Wohnimmoblilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 2 a GewO:
Durch das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ vom 17.Oktober 2017 (BGBl I, 3562) mit dem neu eingefügten und ab 01. August 2018 geltenden § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) wurde für Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter und bestimmte mitwirkende Personen eine Weiterbildungspflicht eingeführt.
Hiernach sind Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO oder der Verwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalterinnen bzw. Wohnimmobilienverwalter werden schriftlich von der Gewerbeabteilung zur Einreichung einer unentgeltlichen Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach dem Muster der Anlage 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) aufgefordert.
Sollten Sie die Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht mehr benötigen, können Sie mit dieser Verzichtserklärung auf die Erlaubnis verzichten bzw. einen Teilverzicht für einzelne Punkte erklären.
Die Verwaltungsgebühr für die Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes beträgt 50,00 €.