Parkgenehmigungen aus besonderen Anlässen beantragen

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Nach § 46 der Straßenverkehrsordnung ist es in bestimmten Fällen möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten für das Abstellen von Fahrzeugen im Halteverbot oder im Bereich von Parkuhren oder Parkscheinautomaten sowie bei Parkscheibenregelungen. Für Umzüge kann zudem eine Halteverbotszone eingerichtet werden, um die Fläche auf dem Seitenstreifen oder am Straßenrand vorübergehend für das Umzugsfahrzeug zu reservieren.

Ein besonderer Anlass könnte z.B. ein Wohnungs- oder Geschäftsumzug sein, wenn in der Nähe des entsprechenden Hauses keine sonstigen Halte- oder Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Eine weitere besondere Situation kann auch die Anlieferung größerer Gegenstände sein. Voraussetzung ist, dass die betreffende Stelle

  • normalerweise zugeparkt ist,
  • in einer regulären Halteverbotszone oder
  • in einer sonstigen Verbotszone liegt.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Die Kosten für die Ausnahmegenehmigung betragen:

  • 16,50 € für den 1. Tag
  • + 7,50 €/Tag für den 2. - 5. Tag
  • 115,00 € für den 6. - 20. Tag (fest)
  • 170,00 € für den 21. - 30. Tag (fest)

Zahlung der Gebühr ist nur durch Überweisung möglich. Eine Zahlung vor Ort kann nicht erfolgen. Bei einer Antragstellung ohne persönliches Erscheinen werden die Gebühren mit in der schriftlichen Genehmigung aufgelistet. Sie sind unter Angabe des im Schreiben genannten Kassenzeichens zu überweisen.

Gültigkeit entsprechend der Beantragung, nicht rückwirkend.

Bei einer vorübergehenden Halteverbotszone sind die Schilder mindestens 4 volle Tage vor der „Sperrung“ aufzustellen.

Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage.

Das Amt für Verkehr verfügt selbst über kein Absperrmaterial, das ausgeliehen oder aufgestellt werden kann.

Die Genehmigung wird für einen bestimmten Zeitraum und örtlichen Bereich (Straße) erteilt.

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

Bei Einrichtung einer Halteverbotszone sind die Schilder durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller aufzustellen. Es ist ein Hinweis über den Gültigkeitszeitraum anzubringen. Notwendiges Absperrmaterial ist bei gewerblichen Anbietern, die zugelassene Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen verleihen, erhältlich.