#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Nach § 46 der Straßenverkehrsordnung ist es in bestimmten Fällen möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten für das Abstellen von Fahrzeugen im Halteverbot oder im Bereich von Parkuhren oder Parkscheinautomaten sowie bei Parkscheibenregelungen. Für Umzüge kann zudem eine Halteverbotszone eingerichtet werden, um die Fläche auf dem Seitenstreifen oder am Straßenrand vorübergehend für das Umzugsfahrzeug zu reservieren.