#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle Lkw ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen.
Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen.
Das Verbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
Es kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung für Lkw erteilt werden.