Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung für Lkw beantragen

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In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle Lkw ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen.
Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen.
Das Verbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.

Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

Es kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung für Lkw erteilt werden.

Das Amt für Verkehr kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung für Lkw erteilen.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (bei Beförderung von mehr als 100 km Straßenstrecke)
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung

Es fallen folgende Gebühren an:

  •   46,00 € für die Ausnahmegenehmigung 
  • 115,00 € für die Ferienreiseverordnung
  • 300,00 € für eine Dauerausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Bezahlung ist nur per Überweisung möglich.

Die Antragstellung muss mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin erfolgen.

Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage.

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transportes für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) und ein Nachweis der Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, vorzulegen.

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden: