Aufenthaltserlaubnis nach Trennung, Scheidung oder Tod des Ehepartners verlängern

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ausländischer Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern kann nach einer Trennung oder Scheidung als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Dies gilt auch, wenn die Ehe durch Tod eines Ehepartners beendet wurde.

§ 31 AufenthG

  • Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung, Scheidung oder Tod
  • Die Ehepartner haben vorher mind. 3 Jahre im Bundesgebiet zusammengelebt.
  • Bei Tod eines Ehepartners gilt diese Frist nicht.

In Ausnahmefällen kann auch eine kürzere Frist gelten, bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Ausländerbehörde.

Die weiteren Voraussetzungen sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall und werden mit Ihnen persönlich besprochen.

  • Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
  • Nationalpass
  • ein aktuelles biometrietaugliches Foto
  • Nachweis über die Scheidung (falls bereits vorhanden)
  • Nachweise über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
  • die letzten drei Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigung 
  • bei Bezug von Sozialleistungen: aktueller Leistungsbescheid
  • falls Kinder vorhanden sind: Einkünfte für die Kinder (z. B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag)

  • 100,00 € bei Ersterteilung
  •   93,00 € bei Verlängerung

Bei Bezug von Sozialleistungen ist ggf. eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder vom Sozialamt vor.

Die Bezahlung ist bar oder mit girocard möglich.
 

Die Verlängerung erfolgt i. d. R. zunächst für 1 Jahr. Eine weitere Verlängerung ist möglich.

Sie können den Antrag online oder persönlich mit Termin stellen.