Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung beantragen

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Aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens bitten wir um Ihr Verständnis für längere Bearbeitungszeiten.

Bitte verzichten Sie auf Nachfragen zum Bearbeitungsstand.

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialhilfeleistung für Personen, die die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x) erreicht haben bzw. das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen.

Leistungsberechtigter Personenkreis:

  • Personen ab dem gesetzlichen Rentenalter (65. Lebensjahr plus x Jahre)
  • Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
  • Behinderte Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Werkstätten in Heimarbeit arbeiten (Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich)

Der Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht Voraussetzung.

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • (barrierefreier) Antrag Grundsicherung
  • Vermögenserklärung
  • Mietbescheinigung (weitere Informationen / Vordrucke finden Sie auf der rechten Seite unter "Dokumente")
  • Nachweis über dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rententräger oder vollständiger Rentenbescheid mit Angaben zu Grundrentenzeiten
  • Nachweis über Unterkunfts- und Heizkosten

falls entsprechende Leistungen bezogen werden bzw. falls vorhanden, werden auch folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis über anderes Einkommen
  • Wohngeldbescheid
  • Nachweise über Vermögen
  • Nachweise über andere Belastungen (Versicherungen usw.)
  • ärztliche Atteste für Krankenkost

Hinweis: Die Mietbescheinigung ist nicht zwingend vorzulegen. Wichtig ist aber der Nachweis, wie sich die aktuelle Miete aus Kaltmiete, Betriebskosten und ggf. Heizkosten zusammensetzt. Die Miete kann daher z. B. auch anhand der letzten Mietänderungserklärung / Betriebskostenabrechnung belegt werden.

Es können auch weitere, oben nicht aufgeführte Unterlagen notwendig werden. Diese sind dann auf Verlangen vorzulegen.

Es fallen keine Kosten an.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Ein Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück, z. B. Antrag am 30.09. gestellt = möglicher Leistungsbeginn ab 01.09..

Sobald alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird über den Antrag entschieden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Neuantrages beträgt ca. 4 – 6 Wochen.

Der Umfang und die Höhe des Lebensunterhaltes wird überwiegend vom Bundesgesetzgeber durch Regelungen im Sozialgesetzbuch XII bestimmt. Folgende, teils individuelle Bedarfe sind sicherzustellen:
  • Regelsatz des Haushaltsvorstandes
  • Regelsatz für den Partner bzw. die Partnerin
  • angemessene Miete und Mietnebenkosten (siehe schlüssiges Konzept für angemessene Kosten für Unterkunft)
  • angemessene Heizkosten
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G"
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 12. Woche
  • Mehrbedarfe für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf bei Krankenkost
  • Mehrbedarf bei Teilnahme am Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
  • einmalige Hilfen insbesondere für Wohnungserstausstattung, Umzugskosten, Mietkautionen/Genossenschaftsanteile
  • ggf. Bielefeld-Pass
Änderungen der Bankverbindung müssen schriftlich oder per Fax mitgeteilt werden.   Ab dem 01.01.2023 gilt eine einjährige Karenzzeit bzgl. der Kosten der Unterkunft (nicht Heizung). Für die ersten 12 Monate des Leistungsbezugs werden die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe anerkannt. Nach Ablauf der Karenzzeit ggf. Senkung auf angemessene Kosten der Unterkunft. Kunden erhalten mit Leistungsbewilligung eine entsprechende Information, falls die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind.

Der Antrag auf Grundsicherung ist schriftlich zu stellen.