Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

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Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) deckt die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie ist in ihrer Höhe anhängig vom bestehenden Bedarf sowie vom regelmäßigen Einkommen und vom vorhandenen Vermögen.

Personen mit vorrangigen Ansprüchen auf Leistungen der Agentur der Arbeit (Arbeitslosengeld I), des Jobcenters (Bürgergeld) oder auf Wohngeld haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus.

Grundsätzlich Anspruch auf diese Leistung haben

  • Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
  • ggf. ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen leben

 

  • Antrag 
  • Vermögenserklärung
  • Personalausweis / Pass / ggf. Stammbuch
  • Schwerbehindertenausweis
  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  • bei Haus-/Wohnungseigentum: Grundbucheintrag, aktuelle Rentabilitätsberechnung
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • falls vorhanden: aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise (z. B. Kfz-Papiere, Sparbücher, Girokonto-Auszüge, Aktien, Sparbriefe, Tagesgeldkonten)
  • Einkommensnachweise (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide)
  • Nachweise über Unterhaltsvereinbarungen. Sollten Sie in Scheidung leben oder sich von Ihrem Ehegatten getrennt haben: Bescheinigung vom Rechtsanwalt über den Stand des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens; ggf. Scheidungsurteil.
  • Wenn weitere Personen im Haushalt leben, dann muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden (Mietanteile, gemeinsame Lasten etc.).

Es fallen keine Kosten an.

Bewilligungszeitraum/Gültigkeit:
Die Leistung setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Zum Bedarf gehören

  • der Regelsatz zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie Ernährung, Bekleidung und Haushaltsstrom sowie persönlicher Bedürfnisse 
  • zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe bestehen. Diese werden beispielsweise anerkannt bei:
    • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G",
    • aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung 
    • Alleinerziehenden oder
    • Schwangeren
  • die Aufwendungen für den Wohnraum und die Heizung. Es werden die je nach Familiengröße angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Hier gelten bestimmte Grenzen der Angemessenheit.
  • Für Kinder werden besondere Bedarfe (z. B. Schulmaterial) anerkannt.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als zusätzlicher Bedarf anerkannt.

Bestehendes Einkommen und vorhandenes Vermögen sind vorrangig für den Bedarf einzusetzen. Zum Einkommen gehören bis auf wenige Ausnahmen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen insbesondere erzieltes Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltszahlungen und Renteneinkünfte.

Das Einkommen wird nicht immer in voller Höhe angerechnet. Es bestehen Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen. So werden zum Beispiel Fahrtkosten und angemessene Versicherungsbeiträge einkommensmindernd berücksichtigt.

Zum einzusetzenden Vermögen zählen insbesondere Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Bankguthaben und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Vermögenswerte bis zu einer Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und bis zu einer Höhe von 20.000 € bei Ehepaaren sind ab dem 01.01.2023 anrechnungsfrei. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € anrechnungsfrei.

Für die Beantragung der Leistung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.