Zum Bedarf gehören
- der Regelsatz zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie Ernährung, Bekleidung und Haushaltsstrom sowie persönlicher Bedürfnisse
- zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe bestehen. Diese werden beispielsweise anerkannt bei:
- Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G",
- aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung
- Alleinerziehenden oder
- Schwangeren
- die Aufwendungen für den Wohnraum und die Heizung. Es werden die je nach Familiengröße angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Hier gelten bestimmte Grenzen der Angemessenheit.
- Für Kinder werden besondere Bedarfe (z. B. Schulmaterial) anerkannt.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als zusätzlicher Bedarf anerkannt.
Bestehendes Einkommen und vorhandenes Vermögen sind vorrangig für den Bedarf einzusetzen. Zum Einkommen gehören bis auf wenige Ausnahmen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen insbesondere erzieltes Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltszahlungen und Renteneinkünfte.
Das Einkommen wird nicht immer in voller Höhe angerechnet. Es bestehen Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen. So werden zum Beispiel Fahrtkosten und angemessene Versicherungsbeiträge einkommensmindernd berücksichtigt.
Zum einzusetzenden Vermögen zählen insbesondere Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Bankguthaben und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Vermögenswerte bis zu einer Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und bis zu einer Höhe von 20.000 € bei Ehepaaren sind ab dem 01.01.2023 anrechnungsfrei. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € anrechnungsfrei.