Aufenthaltserlaubnis zur ausländischen Ehepartnerin / zum ausländischen Ehepartner beantragen bzw. verlängern

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Ausländische Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner einer bereits in Deutschland lebenden Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
 

§ 30 AufenthG

  • anerkannte Ehe mit einem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Ausländer (eine Eheschließung nur durch eine religiöse Zeremonie reicht nicht aus)
  • Bei Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern muss eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen. Dazu gehört auch ein gemeinsamer Wohnsitz.
  • Der Lebensunterhalt muss aus eigenen Mitteln - also ohne Sozialleistungen - sichergestellt werden.

Erforderliche Unterlagen für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner

  • Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
  • Nationalpass
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild
    Aufgrund einer Gesetzesänderung sind ab dem 01.05.2025 nur elektronisch gefertigte Lichtbilder zulässig. Diese können entweder durch einen zertifizierten Fotografen digital an die Ausländerbehörde übermittelt werden, oder direkt vor Ort, mit dem Fotosystem PointID in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde gefertigt werden.
    Wurde Ihr Lichtbild nach dem 01.05.2025 bei einem zertifizierten Fotografen erstellt und Sie haben einen QR-Code erhalten, dann ist dieser zu verwenden.
    Für die Verwendung eines, mittels Point-ID erstellten Lichtbild wird zusätzlich eine Gebühr von 6€ fällig.
  • Eheurkunde
  • Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Sprachniveau mindestens A1
  • Nachweise über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
  • Arbeitgeberbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen
  • die letzten drei Lohnabrechnungen
  • bei Selbständigen eine Bescheinigung der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn und aktueller Krankenversicherungsnachweis
  • falls Kinder vorhanden sind: Einkünfte für die Kinder (z.B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag)

Bei Bezug von Sozialleistungen / Wohngeld bringen Sie bitte immer den aktuellen Leistungsbescheid mit.

Die Gebühren betragen

  • 100,00 € für die Ersterteilung 
  •   93,00 € für eine Verlängerung 

Die Bezahlung ist bar oder mit girocard möglich.

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei

  • Ersterteilung max. 3 Jahre 
  • Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis max. 5 Jahre

Die Verlängerung ist mehrfach möglich.

Sie können den Antrag online oder persönlich mit Termin stellen.