Beschreibung
Die ausländische Ehepartnerin bzw. der ausländische Ehepartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
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Die ausländische Ehepartnerin bzw. der ausländische Ehepartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Die Kosten belaufen sich auf
Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder Sozialamt vor.
Die Bezahlung ist bar und per girocard möglich.
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt
Die Verlängerung ist mehrfach möglich.
Persönliche Vorsprache mit Termin.
Die ausländische Ehepartnerin bzw. der ausländische Ehepartner einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Kosten belaufen sich auf
Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder Sozialamt vor.
Die Bezahlung ist bar und per girocard möglich.
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